Allgemeines Zivilrecht | Verkehrsrecht

Online-Angebote müssen bei Restwertermittlung nicht berücksichtigt werden

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 19. Januar 2009

Der Bundesgerichtshof hat ein von uns erstrittenes Berufungsurteil bestätigt, wonach ein Sachverständiger nicht verpflichtet ist, bei der Ermittlung des Restwertes eines beschädigten Kraftfahrzeuges Online-Angebote von Restwertaufkäufern im Internet zu berücksichtigen.

Der BGH wies am 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, eine gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.01.2008, Az. 21 S 171/07, gerichtete Revision zurück.

Die Restwertermittlung darf sich auf den regionalen Markt beschränken, der „Sondermarkt Internet“ muss nicht einbezogen werden; so lautete das Urteil der Düsseldorfer Richter. Der Unfallgeschädigte habe nicht die Pflicht, auch Sondermärkte wie das Internet in Anspruch zu nehmen. Für einen Sachverständigen könne bei der Restwertermittlung nichts anderes gelten, da es nicht Sinn der Begutachtung sei, den Pflichtenkreis des Unfallgeschädigten zu erweitern.

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.01.2008, Az. 21 S 171/07 (PDF-Datei)

Dieses Urteil wurde nun durch die BGH-Entscheidung bestätigt.

Übersteigt der Reparaturaufwand den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Der Unfallgeschädigte kann in solchen Fällen grundsätzlich nur den Ersatz des Wertes verlangen, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte. Hierbei muss er sich jedoch den Wert anrechnen lassen, den das nach wie vor in seinem Eigentum befindliche beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall noch hat. Dieser sogenannte Restwert wird vom Ersatzbetrag abgezogen.

Die KFZ-Haftpflichtversicherungen sind daran interessiert, dass möglichst hohe Restwerte in Ansatz gebracht werden, da dies die Schadensersatzzahlungen reduziert. Sie wollen, dass Geschädigte sich auch im Internet eingeholte Restwertangebote anrechnen lassen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH müssen Geschädigte jedoch nur Angebote des „allgemeinen regionalen“ Marktes berücksichtigen. Man möchte den Aufwand nicht überspannen, den ein Geschädigter zur Verwertung seines Unfallfahrzeuges treiben muss.

Im nun entschiedenen Fall hatten die von uns vertretenen KFZ-Sachverständigen nur regionale Angebote berücksichtigt. Die Versicherung, die zunächst auf Grundlage dieses Gutachtens reguliert hatte, verlangte anschließend von den Sachverständigen Schadensersatz mit dem Argument, diese hätten auch höhere Restwertangebote aus dem Internet berücksichtigen müssen.

Dem erteilte das Landgericht Düsseldorf eine Absage. Die gegen das Düsseldorfer Urteil gerichtete Revision der Versicherung wurde nun vom BGH zurückgewiesen. Das BGH-Urteil liegt noch nicht in schriftlicher Form vor.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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