Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 6. Januar 2010

Heute wurde die neue Düsseldorfer Tabelle vorgestellt, die ab dem 01.01.2010 gilt. Die Tabelle nebst Anmerkungen finden Sie hier:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf

Trotz der erfolgten Erhöhung des Kindergeldes steigen die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle um ca 13 %. Eine so starke Erhöhung hat es noch nie gegeben. Hintergrund ist die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags, an den der gesetzliche Mindestunterhalt gekoppelt ist. Dieser Mindestunterhalt stellt außerdem die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle dar. In der neuen Tabelle sind diese Steigerungen auch in allen anderen Stufen fortgeschrieben worden.

Eine so starke Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge kann mit der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten oder der Lohnentwicklung nicht erklärt werden.

Obwohl diese Erhöhung auch vom Richter des OLG Düsseldorf, der die neue Tabelle vorstellte, kritisch gesehen wird, wurde dennoch die Erhöhung in allen Stufen vorgenommen und auch der Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben soll, nicht erhöht. Allerdings soll im Sommer die Tabelle insgesamt neu konzipiert werden.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Anzahl der Einkommenstufen von derzeit 10 erhöht wird, um eine gerechtere Einstufung zu ermöglichen. Immerhin umfasst eine Stufe derzeit eine Bandbreite von fast 400 € Nettoeinkommen.

Auch könnten die Selbstbehaltsbeträge erhöht werden. Dazu wird auch noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet.

Die neue Tabelle enthält dennoch eine Abschwächung der Unterhaltssteigerung, die allerdings nicht in allen Fällen eingreift, insbesondere nicht in Mangelfällen. Bisher ergab sich aus der Tabelle der Unterhaltsbedarf bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte. Musste also zwei Kindern Unterhalt gezahlt werden, erfolgte eine Einstufung in die nächsthöhere Gruppe.

Beispiel: Das bereinigtes Nettoeinkommen bei zwei Kindern beträgt 1.700 € und liegt damit in der 2. Einkommenstufe. Aufgrund der Höherstufung wurde der Unterhalt der 3. Stufe entnommen und betrug in der ersten Alterstufe 228 €.

Die Düsseldorfer Tabelle 2010 bezieht sich nur noch auf zwei Unterhaltsberechtigte, eine Höherstufung kommt im Beispielsfall daher nicht in Frage. Der Unterhalt beläuft sich jetzt auf 241 € in der ersten Altersstufe.

Auch diese Erhöhung ist erheblich, aber deutlich unter 13 %.

Ich persönlich bin gespannt auf die neu konzipierte Tabelle, auf die wir aber bis zum Sommer warten werden müssen.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

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