Nachtrag in Sachen Wertersatz bei Nacherfüllungsverlangen
Rechtsreferendar Thomas Pauken am 16. Februar 2009Vor einiger Zeit hatten wir an dieser Stelle schon über die Entscheidung des BGH zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Nacherfüllung berichtet. Nun hat auch der Gesetzgeber die grundlegenden Urteile des EuGH und des BGH zum Anlass genommen, gesetzliche Klarheit zu schaffen.
So soll § 474 Abs. 2 BGB nach einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/10607, S. 4 f.) wie folgt geändert werden:
-(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.-
Mit dieser beabsichtigten Änderung trägt der Gesetzgeber den genannten Entscheidungen ausreichend Rechnung und gewährleistet eine klare und richtlinienkonforme Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Zudem wird durch die Formulierung klargestellt, dass nur bei Verbraucherverträgen die Pflicht zum Nutzungs- und Wertersatz entfällt, in allen übrigen Fällen aber bestehen bleibt.
Es ist zu hoffen, dass die Gesetzesänderung so umgesetzt wird und noch in dieser Legislaturperiode in Kraft tritt.
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