IT-Recht

Musikindustrie hat Auskunftsanspruch gegen Provider

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. Oktober 2008

Mit dem neugefassten § 101 UrhG gilt seit dem 01.09.2008, dass die Musikindustrie bei Urheberrechtsverletzungen direkt vom Internetzugangsanbieter Auskunft über die Identität des beschuldigten Internetnutzers verlangen kann.

Bisher erstatteten die Anwälte der Musikindustrie zunächst Strafanzeige, um die Nutzerdaten von der Staatsanwaltschaft ermitteln zu lassen und sich diese Ermittlungsergebnisse dann im Wege der Akteneinsicht zu beschaffen. Diese Praxis wurd vom Landgericht Krefeld (Beschluss vom 01.08.2008 – 21 AR 2/08) jüngst wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als unzulässig erkannt.

Der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt eine Urheberrechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ voraus. Umstritten ist, was dies bedeutet.

  • Das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 15.09.2008 – 6 0 325/08) sieht ein gewerbliches Ausmaß nur, wenn mindestens 3.000 Musikstücke oder 200 Filme angeboten werden.
  • Das Landgericht Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – 28 AR 4/08) bejaht gewerbliches Ausmaß, wenn ein komplettes Musikalbum als Datei angeboten wird.
  • Das Landgericht Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08) scheint gewerbliches Ausmaß schon allein durch das Anbieten in einer Tauschbörse zu sehen. „Damit wird der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, denn für den Handelnden spielt es offenkundig überhaupt keine Rolle, wer auf die Daten zugreift,“ meint das Gericht.

Angesichts der unklaren Rechtslage kann sich kein Urheberrechtsverletzer sicher fühlen. Allerdings drohen auch unschuldigen Internetnutzern Gefahren, da es immer wieder vorkommt, dass Anschlussinhaber abgemahnt werden, die selbst keine Verletzungshandlung begangen haben. In jedem Fall ist eine durchdachte Verteidigung gegen die Abmahnung zu empfehlen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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