IT-Recht

OLG Köln 6 U 101/09: Gericht gibt Anschlussinhaberin überwiegend Recht

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. Januar 2010

Das Oberlandesgericht Köln verhalf der Berufung einer abgemahnten Anschlussinhaberin überwiegend zum Erfolg und änderte das erstinstanzliche Urteil zu ihren Gunsten. In den Medien wird diese Entscheidung auf wundersame Weise als Erfolg für die Musikindustrie verkauft.

Es ging um die Rechtsverfolgungskosten, welche vom Landgericht Köln noch in Höhe von 5.832,40 Euro zugesprochen worden waren. Das Oberlandesgericht strich den Betrag auf 2.380,00 Euro zusammen. Die Berufung habe „überwiegend Erfolg“ (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, Vorinstanz: LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08).

Dass die Anschlussinhaberin überhaupt zahlen musste, lag nur daran, dass sie zu der theoretischen Möglichkeit, ihre im Haushalt lebenden Kinder oder ihr Ehemann hätten den Urheberrechtsverstoß begangen, nichts Konkretes vortrug. „Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft nämlich eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann“, fasst das Oberlandesgericht zutreffend die bisherige Rechtsprechung zusammen.

Der Anschlussinhaber muss also nicht nachweisen, wer tatsächlich den Verstoß begangen hat. Er muss jedoch darlegen, dass nach den Lebensumständen die konkrete und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestand, eine andere im Haushalt lebende Person habe den Verstoß begangen.

Ebenso hatte die Anschlussinhaberin laut Urteil versäumt, darzulegen, dass sie ihren Kontrollpflichten gegenüber den minderjährigen Kindern nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht schien in der vorhandenen Konstellation zumindest stichprobenartige Überprüfungen der Internetnutzung für erforderlich zu erachten, auch wenn zuvor keine Urheberrechtsverletzungen der Kinder bekannt waren:

„Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum.

Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten.

Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.

Für eine derartige Sanktion ist der Senat nicht der Ansicht, dass Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern erst einsetzen, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern begangenen Rechtsverletzungen unterrichtet worden sind.“

Vor diesem Hintergrund sind die Schlagzeilen „Internetanschluss: Inhaber haften für alle Downloads“ (Rheinische Post) und „Illegale Raubkopien: Frau haftet für ganze Familie“ (Focus) zumindest irreführend.

Bei der Anspruchshöhe machte das Oberlandesgericht gegenüber den Forderungen der Musikindustrie und dem Urteil des Landgerichts erhebliche Kürzungen.

Bei 964 Musiktiteln von vier Musikunternehmen, die über ein Filesharing-Programm durch den Internet-Anschluss der Beklagten illegal zum Herunterladen angeboten waren, sah das Landgericht einen Streitwert von 400.000 Euro, und zwar 100.000,00 Euro je Musikunternehmen bei jeweils mehr als 20 Titeln.

Das Oberlandesgericht sah jedoch nur einen Gegenstandswert von insgesamt 200.000 Euro als berechtigt an:

Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Jede der vier Klägerinnen hatte im Ausgangspunkt schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titel ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl drohte.

Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, weil von dem Internetanschluss der Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen worden waren. Es sind am 9.8.2005 insgesamt 964 Musikdateien im MP-3 Format von dem Computer der Beklagten aus zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen mussten danach befürchten, dass ohne ein erfolgreiches Einschreiten zukünftig in ähnlichem Umfang Rechtsverletzungen vorgenommen werden würden.

Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, dass nur für 131 Titel die Rechtsinhaberschaft einer der Klägerinnen konkret dargelegt worden ist. Für den aus der hohen Zahl von nahezu 1000 Titeln folgenden Gefährdungsgrad ist es unerheblich, dass die Titel nicht alle zu Gunsten der jeweiligen einzelnen Klägerin geschützt waren.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei einer Anzahl von Musikstücken -€“ wie etwa denjenigen von „The Who“€ – nicht um aktuelle Neuerscheinungen gehandelt hat. Es kann danach nicht von einer besonders hohen Zugriffswahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Nicht zuletzt angesichts der von den Klägerinnen selbst in deren als Anlage K 8 vorgelegtem Schreiben vom 11.1.2006 vorgenommenen Berechnung, wonach für den legalen Erwerb der in Rede stehenden 964 Titel ein Betrag von ca. 1.339 € aufzubringen gewesen wäre, schätzt der Senat unter Berücksichtigung dieser Umstände das Interesse der vier Klägerinnen einheitlich auf je 50.000 €, woraus sich der Gesamtwert von (4 x 50.000 € =) 200.000 € ergibt.

Es sah auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als berechtigt an:

„Entsprechend den Ausführungen der Klägerinnen auf S. 15 der Klageschrift ist eine 1,3 Gebühr aus VV 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden. Diese Gebühr ist nicht gem. VV 1800 der Anlage 1 zum RVG um insgesamt 0,9 Gebühren auf 2,2 Gebühren zu erhöhen, weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie sich – wie es die Aufstellung auf S. 5 ff der Klageschrift ausweist – auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln berufen.

Entgegen der im Berufungsverfahren von den Beklagten im Schriftsatz vom 27.11.2009 geäußerten Auffassung steht ihnen die Gebühr auch nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil ihre Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Den Klägerinnen mag einzuräumen sein, dass die Materie nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erarbeitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat und sogar weitgehend der Einsatz von Textbausteinen möglich war.“

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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