Mietkaution muss immer insolvenzsicher sein!
Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 13. Oktober 2010Der BGH hat die Klage eines Vermieters auf Räumung der Wohnung wegen zurückgehaltener Kautionszahlung des Mieters abgewiesen. Dieser hatte die Zahlung der Kaution zunächst davon abhängig gemacht, dass der Vermieter ihm ein „insolvenzsicheres“ Konto nachweisen solle, aus dem ersichtlich ist, dass die Kautionssumme getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters und mit dem Hinweis auf eine Kaution angelegt werde. Der Vermieter hatte die Zahlung verlangt mit der Zusage, die erhaltene Kaution dann entsprechend anlegen zu wollen und hatte nach Nichtzahlung gekündigt.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass der gesetzgeberische Willen in § 551Abs. 3 BGB zum Ausdruck komme, wonach die insolvenzsichere Anlage gesichert sein solle, um das Kautionsguthaben dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu entziehen. Da dieser Zweck von Beginn an beabsichtigt sei, könne dem Mieter nicht zugemutet werden, zunächst die Kaution nicht insolvenzsicher an den Vermieter zu zahlen und dann darauf zu hoffen dass diese Anlage möglichst bald richtig erfolge, sondern dürfe die Zahlung sofort davon abhängig machen, dass ihm ein entsprechendes Konto benannt werde, welches diese Vorgaben ersichtlich sicherstelle.
Da dies im zu entscheidenden Fall nicht gewährleistet war, hat der BGH die Kündigung des Vermieters als unwirksam erachtet.
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.