Verkehrsrecht

Marode Straßen: Stadt Viersen zu Schadensersatz verurteilt

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 29. November 2013

Das Landgericht Mönchengladbach hat die Stadt Viersen verurteilt, an einen von uns vertretenen Autofahrer Schadensersatz zu zahlen (Urteil vom 27.08.2013, Az. 3 O 241/11). Er war über einen auf der Straße liegenden Randstein gefahren, wobei der linke Reifen, die vordere linke Felge und die linke Fahrertür seines Autos beschädigt wurden.

Der Vorfall ereignete sich am 27.01.2011 auf der Bachstraße in Viersen an der Einmündung der Helmholtzstraße. Dort befindet sich eine Verkehrsinsel (Querungshilfe). LKWs, die aus der Helmholtzstraße vom Gewerbegebiet kommend nach links in die Bachstraße einbogen, überfuhren oftmals die Verkehrsinsel, wodurch sich immer wieder Steine der Verkehrsinsel lösten uns auf die Fahrbahn gerieten.

Zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt nahm das Gericht Bezug auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005, Rn. 17, juris. Dort heißt es:

Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW) gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen , die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straße drohen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die Pflicht, Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten , sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zu warnen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1983, 446). Diese Pflicht bedeutet nicht, dass Verkehrsanlagen schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein müssen. Denn eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Report Düsseldorf 1993, 223). Der Verkehrssicherungspflichtige ist – von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen abgesehen – in der Regel nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend schützen kann (OLG Düsseldorf, VersR 1989, 274), insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig zu erkennen ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektiven Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (OLG Schleswig, VersR 1989 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Auch gegenüber Radfahrern gilt der allgemeine Grundsatz, dass sie als Verkehrsteilnehmer die öffentlichen Straßen so hinzunehmen haben, wie sie sich erkennbar darbieten und sie etwaigen erkennbaren Gefahren durch eine entsprechend vorsichtige Fahrweise Rechnung zu tragen haben.

Im vorliegenden Fall ging das LG Mönchengladbach davon aus, dass der Kläger den ca. 40 cm langen Randstein aufgrund der uneingeschränkten Sichtverhältnisse hätte erkennen können und lastete ihm daher ein Mitverschulden von 1/3 an.

Eine Besonderheit des Verfahrens war, dass der Unfallhergang und die Tatsache, dass der Stein von der Verkehrsinsel stammte, letztlich nur durch die Anhörung des Klägers belegt werden konnte, da keine unabhängigen Zeugen zur Verfügung standen, der Stein nach dem Unfall nicht sicher gestellt wurde und die Stadt die Verkehrsinsel baulich umgestaltete.

In einer solchen Situation ist es wichtig, auf eine gerichtliche Anhörung des Mandanten nach § 141 ZPO hinzuwirken und diese nötigenfalls nach § 137 Abs. 4 ZPO zu erzwingen. Nach § 286 ZPO muss das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung einbeziehen, nicht nur die formellen Beweismittel.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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