Familienrecht | Mietrecht

Kündigung des Mietvertrages bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 25. Januar 2008

In einem Beschluss vom 02.05.2007 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vorherigen Lebensgefährten wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietvertrages der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verlangen können (OLG Düsseldorf, Az: I-10 W 29/07).

Der Kläger hatte die Beklagte auf Zustimmung zur Kündigungserklärung in Anspruch genommen, nachdem diese sich geweigert hatte, den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen.

Ohne gemeinsame Kündigung würde der Kläger nach wie vor Mieter sein und insbesondere für die monatlichen Mieten haften, obwohl er die Wohnung nicht mehr nutzt. Im konkreten Fall hatte sich der Kläger sogar gerichtlich verpflichtet, die Wohnung der Beklagten zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Eine einseitige Kündigung des ausgezogenen Ex-Partners reicht nicht aus, um das Mietverhältnis zu beenden. Dies wird vielfach nicht beachtet, gilt so aber auch bei getrennten Ehepartnern.

Nur eine besondere Vereinbarung aller Beteiligten (beide Mieter + Vermieter) kann dazu führen, dass der ausgezogene Ex-Partner aus dem Mietverhältnis und damit aus der Haftung entlassen wird. Dazu wird in der Praxis aber der Vermieter nicht bereit sein, er verliert dadurch ja einen Schuldner und somit eine gewisse Sicherheit.

Aus den genannten Gründen besteht auch der Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung, da der ausgezogene ehemalige Lebensgefährte ansonsten keine Möglichkeit hat, aus der (Mit-)Haftung zu entkommen. Dies entspricht einhelliger Auffassung.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte eingewandt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses dazu führen würde, dass ihr und ihrer Tochter die Wohnung als Lebensgrundlage entzogen würde.

Dieses Argument hat das OLG Düsseldorf richtigerweise nicht als ausreichend gelten gelassen, schließlich kann die Beklagte ja nach erfolgter Kündigung einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter schließen.

Die Problematik der Mietverhältnisse kann bei getrenntlebenden Ehegatten über die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates (HausratsVO) gelöst werden. Danach kann der Scheidungsrichter bestimmen, dass das Mietverhältnis nur von einem Ex-Gatten fortgesetzt wird. Dies kann sogar gegen den Willen des Vermieters geschehen.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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