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Keine Beweiswürdigung ohne Tatsachengrundlage

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 4. September 2018

Richterinnen und Richter sind frei, wie sie die erhobenen Beweise würdigen. Doch diese Freiheit hat Grenzen, wie das OLG Bamberg feststellte.

Es hob ein amtsgerichtliches Urteil gegen einen Autofahrer auf, der fahrlässig sein Fahrzeug unter der Wirkung von THC führte.

Er erhielt zunächst einen Bußgeldbescheid, der auch ein einmonatiges Fahrverbot vorsah. Gegen den Bescheid legte er Einspruch ein.

Beim Amtsgericht erklärte er substantiiert und von der Amtsrichterin als wahr unterstellt, er werde wegen des Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren.

Die Amtsrichterin sah dennoch keinen Härtefall und begründete dies im Urteil damit, der Autofahrer werde bei der gegebenen Beschäftigungslage „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“.

Diese Beweiswürdigung des Amtsgerichts ließ das OLG nicht gelten:

Mit seiner Prognose, der Betroffene werde nach seiner Kündigung „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“, entfernt sich die an sich dem Tatrichter nach § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung so weit von einer festen Tatsachengrundlage, dass es sich bei ihr letztlich nur um eine bloße Vermutung handelt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 38).

Ebenso wenig wie eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt, keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen darstellt (vgl. nur BGH Beschl. v. 16.12.2015 – 2 StR 469/15 = StraFo 2016, 122; 12.04.2016 – 4 StR 17/16 = NStZ-RR 2016), kann eine Existenzgefährdung infolge Verlustes des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage in M. allein folgt nicht, dass auch der Betroffene nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden wird.

(OLG Bamberg, Beschluss vom 13.08.2018 – 3 Ss OWi 980/18)

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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