Strafrecht

Keine Akteneinsicht für Geschädigte, die als Zeugin aussagen soll

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. Februar 2016

Beantragt im Strafverfahren ein Geschädigter Akteneinsicht, ist dieses Gesuch zurück zu weisen, solange die Vernehmung des Geschädigten als Zeuge in Betracht kommt. Zu groß ist die Gefahr, dass die Zeugenaussage durch Kenntnis des Akteninhaltes beeinflusst würde.

Eine entsprechende ablehnende Entscheidung eines Antrages auf Akteneinsicht begründete das LG Düsseldorf wie folgt (Beschluss vom 17.11.2015 – 22 Ns 153/15, 22 Ns – 70 Js 7769/14 – 153/15):

I.

Der Angeklagte ist durch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.05.2015 u.a. wegen Körperverletzungstaten zum Nachteil der L1 schuldig gesprochen worden. In der Berufungshauptverhandlung wird diese als Zeugin zu vernehmen sein.

II.

Das Akteneinsichtsgesuch war zurückzuweisen. Zwar kann die Antragstellerin als gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 223 StGB nebenklageberechtigte Verletzte über einen Rechtsanwalt grundsätzlich Akteneinsicht beanspruchen, ohne dass es hierfür der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf (§ 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Versagungsgrund im Sinne von § 406e Abs. 2 StPO vor.

Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann dem Verletzten die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Dies ist hier beim gegenwärtigen Verfahrensstand der Fall, denn die Antragstellerin ist zu den sie betreffenden Tatvorwürfen in der Berufungsinstanz noch nicht vor Gericht zeugenschaftlich vernommen worden. Bei einer solchen Konstellation ist die Akteneinsicht im Regelfall zu verweigern, weil die Gefahr besteht, dass die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt seiner noch bevorstehenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2014, III-1 Ws 196/14 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Selbst bei einer nur eingeschränkten Akteneinsicht bestünde die Gefahr einer bewussten oder unbewussten „Anpassung“ der Erinnerung der Zeugin an das in Anklageschrift/erstinstanzliche Urteil dokumentierte Ermittlungsergebnis und damit eine Verfälschung ihrer noch zu erwartenden Aussage vor Gericht. Dieser Gefahr kann im Stadium vor Abschluss der Vernehmung der Verletzten nur durch vollständige Versagung der Akteneinsicht Rechnung getragen werden.

Das Akteneinsichtsgesuch war daher schon im Hinblick auf eine zu besorgende Gefährdung des Untersuchungszwecks abzulehnen. Auf die Frage, ob darüber hinaus „überwiegende schutzwürdige Interessen“ des Angeklagten im Sinne von § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO einer Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt der Antragstellerin L1 entgegenstehen kommt es daher derzeit nicht an.

Verteidiger sollten daher von vorneherein darauf hinwirken, dass im Strafverfahren (vermeintlichen) Geschädigten nicht vorschnell Akteneinsicht erteilt wird.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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