Immobilienrecht | Mietrecht

„Kalte“ Wohnungsräumung und die Folgen

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 19. Juli 2010

Die Ausgangslage:

Ein Mieter zahlt mehrere Monate keine Miete und ist vermeintlich mit unbekannten Aufenthalt ortsabwesend.

Zur Vermeidung weiterer Zahlungsausfälle für ungewisse Zeit öffnet der Vermieter die Wohnung gewaltsam , entfernt die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände und lagert sie ein, um die Wohnung schnellstmöglich wieder einer Vermietung zuführen zu können.

So geschehen in einem nunmehr von dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschiedenen Fall. Dort hatte der – urplötzlich wieder aufgetauchte- Mieter Schadensersatz in Höhe von rund 62.000,–€ geltend gemacht für Gegenstände, die bei der „kalten“ Räumung angeblich abhanden gekommen, beschädigt oder verschmutzt wurden zzgl. der zur Schadensfeststellung aufgewendeten Gutachterkosten. Gegenüber den beiden Vorinstanzen hat der BGH dem Mieter den Anspruch zuerkannt, da die Vorgehensweise des Vermieters eine irrtümliche und daher unrichtige Selbsthilfe darstelle, die gem. § 231 BGB zum Schadensersatz verpflichte, ohne dass es eines weitergehenden Verschuldens bedürfe.

Der BGH sah den Vermieter als verpflichtet an , die Folgen der eigenmächtigen Inbesitznahme ausgleichen zu müssen, da auch die vermeintliche Unerreichbarkeit des Mieters den Vermieter nicht davon entbinde , zum Zwecke der Räumung die hierfür zuständigen staatlichen Organe in Anspruch zu nehmen, also notfalls eine Räumungsklage öffentlich zustellen zu lassen und sodann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers die Räumung zu bewerkstelligen.  

Wenn auch juristisch korrekt, so doch für machen Hauseigentümer schwer nachvollziehbar, da dieses Vorgehen in Folge der öffentlichen Zustellung  der Klage nicht selten 6 Monate bis zur Räumung dauert. 6 Monate , in denen über die bereits zur Kündigung führenden Mietrückstände weiterhin keine Zahlungen des Mieters fliessen, aber Kosten für Kündigung, Klage, öffentliche Zustellung und Räumungsvollstreckung erwachsen.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Tel. 02131/71819-0

Rechtsberatung:

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