Strafrecht

Hintergrund zu Albakr-Selbstmord: JVA kann Suizidgefährdete beobachten und gesichert unterbringen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. Oktober 2016

Rechtlich standen der Justizvollzugsanstalt Leipzig verschiedene Mittel zur Verfügung, um den Selbstmord des Terrorverdächtigen Jaber Albakr zu verhindern. Das sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz ermöglicht, einen suizidgefährdeten Gefangenen zu beobachten und in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände unterzubringen.

Nach Medienberichten hat sich der Terrorverdächtigen Jaber Albakr am Mittwoch in seiner Gefängniszelle in der JVA Leipzig erhängt. Der 22-jährige Syrer saß dort seit Sonntag in Untersuchungshaft.

Laut seinem Pflichtverteidiger sei den Verantwortlichen der JVA Leipzig das Suizid-Risiko des Beschuldigten bekannt gewesen und auch im Protokoll vermerkt worden. Er habe Lampen zerschlagen und „an Steckdosen manipuliert“. Noch Mittwochnachmittag habe ihm der stellvertretende JVA-Leiter telefonisch versichert, dass der in Einzelhaft sitzende Albakr „ständig beobachtet“ werde. Albakr habe sich seit seiner Festnahme im Hungerstreik befunden.

§ 49 des sächsischen Untersuchungshaftgesetzes (SächsUHaftVollzG) lautet, unter der Überschrift „Besondere Sicherungsmaßnahmen“:

„(1) Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

2. die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen,

3. die Absonderung von anderen Gefangenen,

4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und

6. die Fesselung.“

Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass „besondere Sicherungsmaßnahmen namentlich in Betracht“ kommen, wenn „nach dem Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße […] die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstbeschädigung besteht“ (Beschluss vom 24.01.2008 – 2 BvR 1661/06 –, juris Rn. 36).

Allerdings ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach hätte Albakr beispielsweise nicht durchgängig gefesselt werden dürfen. Eine engmaschige Beobachtung eines suizidgefährdeten Gefangenen hält die Rechtsprechung hingegen für zulässig. Das Oberlandesgericht Hamm bezeichnete „die Beobachtung durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum“ als „zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr“ (Beschluss vom 27. Januar 2015 – III-1 Vollz (Ws) 664/14, III-1 Vollz (Ws) 665/14, juris Rn. 10).

Angesichts der rechtlichen Möglichkeiten der JVA Leipzig, diesen Selbstmord zu verhindern, werden sich die sächsischen Justizbehörden drängenden Fragen stellen müssen: Weshalb wurden Albakr in der Gefängniszelle Strangulierungsmittel belassen? Wie konnte er diese trotz der angeblich „ständigen Beobachtung“ anwenden?

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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