Erbrecht

Gutachten über Testierunfähigkeit nur durch Facharzt für Psychatrie

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. Januar 2020

Nur Fachärzte für Psychatrie sind geeignet, zu beurteilen, ob der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments testierunfähig war, so das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 14.01.2020 – Az. 31 Wx 466/19).

Testierunfähig ist ein Erblasser, dessen Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung derart gestört ist, dass ein Handeln in freier Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Die Testierfähigkeit entfällt beispielsweise, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich an seine Bezugspersonen, an wesentliche Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, oder Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen, ohne dass diese durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2019 – 14 U 99/17 –, Rn. 45 f., juris).

Mitunter entsteht Streit, ob der Erblasser testierunfähig war, als er das Testament errichtete oder den Erbvertrag schloss. Diesen Streit können die Beteiligten mittels einer Erbenfeststellungsklage oder in einem Erbscheinsverfahren vor Gericht austragen und entscheiden lassen.

In einem Erbscheinsverfahren beim Amtsgericht Freising holte das Gericht ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin ein, der als Professor an einer Hochschule tätig ist.

Das OLG München ob die darauf gestützte Entscheidung des AG Freising auf:

„a) Das Nachlassgericht hat für die Klärung der Frage der Testierunfähigkeit auf einen Sachverständigen zurückgegriffen, der nicht über die dafür erforderliche Sachkunde verfügt. Dadurch wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch das Nachlassgericht nicht hinreichend aufgeklärt (vgl. OLG Naumburg BeckRS 2013, 14047).

Nach § 2229 Abs. 4 BGB muss bei Zweifeln an der Testierfähigkeit die Testierunfähigkeit positiv festgestellt werden, bloße Zweifel genügen insoweit nicht. Zwar handelt es sich bei der Frage der Testierfähigkeit um eine juristische Frage, gleichwohl bedürfen die Gerichte zu ihrer Beantwortung sachverständiger Hilfe (Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage <2019> § 8 Rn.10). Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742/743; BayObLGZ 1995, 383/391; BayObLG BeckRS 2000, 30108207; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 11433 Rz. 28; OLG Frankfurt/M. BeckRS 2017, 126066; Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 2229 Rn. 24; Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage <2019> § 8 Rn. 10).

Da der vom Nachlassgericht ausgewählte Sachverständige über diese Qualifikation nicht verfügt – weder gibt er sie selbst im Gutachten an, noch konnte sie der Senat im Rahmen einer Internetrecherche feststellen – kam die Erstellung eines Testierunfähigkeitsgutachtens durch ihn nicht in Betracht.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Nachlassgericht ausgewählte Sachverständige aus Sicht des Nachlassgerichts für die Erstattung derartiger Gutachten geeignet war oder nicht und ob der Sachverständige in der Vergangenheit derartige Gutachten bereits erstattet hat.

bb) Aufgrund der mit der Feststellung der Frage der Testierfähigkeit verbundenen besonderen Schwierigkeiten (vgl. dazu Cording ZEV 2010, 23ff), kommt im Hinblick darauf von vornherein nur die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie in Betracht.

Durch das Erfordernis des Vorliegens der entsprechenden fachärztlichen Qualifikation wird in abstrakt genereller Weise sichergestellt, dass der Sachverständige nach der ärztlichen Approbation ein mindestens 5-jähriges Weiterbildungscurriculum absolviert und durch das Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung seine grundsätzliche Befähigung nachgewiesen hat (Cording a.a.O, S.<24, 28>).

Nachdem der gerichtlich ausgewählte Sachverständige nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, war er von vornherein nicht geeignet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Testierfähigkeit) zu beurteilen.

cc) Dass die von der Rechtsprechung geforderten Qualifikationen zu Recht gefordert werden, zeigt sich auch am vorliegenden Gutachten: Der von der Rechtsprechung entwickelte 2-stufige Krankheitsbegriff bei der Begutachtung im Hinblick auf die Klärung der Frage der Testierunfähigkeit taucht im Gutachten an keiner Stelle auf.

b) Die Auswahl des ungeeigneten Sachverständigen stellt auch einen erheblichen Verfahrensfehler dar. Ein solcher ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch den Verfahrensfehler der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise gravierend beeinträchtigt wird.

Das ist hier der Fall, denn durch die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen durch das Nachlassgericht war es von Anfang an ausgeschlossen, dass die Beteiligten in der gebotenen Weise und im gebotenen Umfang rechtliches Gehör vor dem Nachlassgericht erhalten konnten; letzteres setzt voraus, dass das Gericht einen Sachverständigen bestellt, der zur Ermittlung bzw. Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichend qualifiziert ist.“

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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