Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 30. Juli 2018

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Viele Menschen sterben, ohne eine letztwillige Verfügung – also ein Testament oder einen Erbvertrag – zu hinterlassen.

In solchen Fällen richtet sich die Erbfolge danach, ob und welche Ehepartner oder Verwandte vorhanden sind.

Aber auch für den Pflichtteilsanspruch ist die gesetzliche Erbfolge wichtig: Schließt der Erblasser seinen Ehepartner oder einen nahen Verwandten von der Erbfolge aus, kann der ausgeschlossenen Person eine Geldabfindung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils zustehen – also des Erbteils, den sie nach gesetzliche Erbfolge erhielte.

Die gesetzlichen Ordnungen

Das Gesetz unterscheidet bei der Erbfolge zwischen Ehepartnern und Verwandten. Die Verwandten teilt das Gesetz in verschiedene Ordnungen ein:

  • Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge, das heißt Kinder, Enkelkinder und Urenkel des Erblassers.
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Schwestern, Brüder, Nichten und Neffen des Erblassers.
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Tanten, Onkel, Cousins (Vetter) und Cousinen (Kusinen oder Basen) des Erblassers.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Nähere Ordnung schließt fernere Ordnung aus

Für die Erbfolge werden die Ordnungen nach der Reihenfolge geprüft. Zunächst wird geprüft, ob ein Verwandter erster Ordnung vorhanden ist – also z.B. ein Kind. Ist das der Fall, sind alle übrigen Ordnungen – also die Verwandten zweiter bis vierter Ordnung – von der Erbschaft ausgeschlossen. Existiert kein Verwandter erster Ordnung, wird geprüft, ob ein Verwandter der zweiten Ordnung vorhanden ist. Ist das der Fall, schließt er die Verwandten dritter und vierter Ordnung von der Erbschaft aus, usw.

Mehrere Verwandte derselben Ordnung

Sind mehrere Kinder vorhanden, erben sie zu gleichen Teilen.

Ein zurzeit des Erbfalls lebendes Kind schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbschaft aus. Ein Enkelkind erbt nach dem Gesetz also nur, wenn das Elternteil, durch das es mit dem Erblasser verwandt ist, schon vorher verstorben ist.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Die Höhe des Erbteils von Ehepartnern richtet sich danach, ob Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Neben Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, etc.) erbt der Ehepartner zu 1/4.

Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers etc.) erbt der Ehepartner zu 1/2.

Lebten die Eheleute – wie meist – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der jeweilige Erbteil um 1/4. In diesem Güterstand leben die Eheleute, wenn sie nicht durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben.

Ehepartner in Zugewinngemeinschaft erben also neben Erben erster Ordnung insgesamt zu 1/2 und neben Erben zweiter Ordnung insgesamt zu 3/4.

Beispiele

Erblasserin E hinterlässt ihren Ehemann M und ihre beiden Kinder K1 und K2.
Lösung: M erbt 1/2, K1 und K2 je 1/4.

Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und seine Mutter M. F hat eine Tochter T in die Ehe gebracht, die E jedoch nicht adoptiert hat.
Lösung: F erbt zu 3/4, M zu 1/4.

Wie vorheriges Beispiel, nur hat E die T adoptiert.
Lösung: F und T erben zu je 1/2.

Erblasser E hat in jungen Jahren einen Sohn S gezeugt und die Vaterschaft anerkannt. E hat danach keinen Kontakt zu S, der bei seiner Mutter aufwächst. E heiratet Jahre später eine andere Frau F, die von S nichts weiß. E und F bekommen eine Tochter T.
Lösung: F erbt zu 1/2, T und S erben zu je 1/4.

In allen Beispielen kommt es zu Erbengemeinschaften, die oft streitanfällig sind. Um dies zu vermeiden, kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag geeignete Regelungen treffen. Wir empfehlen, eine letztwillige Verfügung bei einem Notar beurkunden zu lassen. Er berät auch bei der Formulierung.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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