Geschwindigkeitsmessung: Recht auf Dateneinsicht
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 28. August 2014Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, hat ein Recht, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen. Die Behörde muss auch Einsicht in für die Beurteilung der Messung wesentliche Daten und Unterlagen außerhalb der eigentlichen Akte gewähren. Das Amtsgericht Dachau entschied jetzt auf meinen Antrag, dass mir das Bayerische Polizeiverwaltungsamt zu einer Messung, die einem Mandanten von mir vorgeworfen wird, den Eichschein des Messgerätes PoliScanSpeed, die Ausbildungsbescheinigung des Messpersonals, den Datensatz der Messung des Betroffenen und die Protokolle für die Messstellen sowie Angaben zur Softwareversion des bei der Auswertung des Datensatzes genutzten TUFF-Viewers übersenden muss (AG Dachau, Beschluss vom 06.08.2014 – 3 OWi 83/14).
Zur Begründung führt das Gericht aus:
Der Verteidiger hat nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO das Recht auf Akteneinsicht und Einsicht in die sichergestellten Beweisstücke. Die Akteneinsicht muss ausreichend und in zumutbarer Weise gewährt werden, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird. Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid überprüfen zu können, ist es notwendig, dass der Verteidiger die komplette Messung und den kompletten Messvorgang überprüfen und nachvollziehen kann. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm zur Verfügung zu stellen.
Bei den angeforderten Unterlagen handelt es sich um keine gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 86 StPO gesperrten Unterlagen. Schutzwürdige Interessen Dritter stehen der Übersendung nicht entgegen. Alleine die Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen nicht Aktenbestandteil sind, reicht nicht aus, um eine Einsicht in diese dem Verteidiger zu verwehren. Auch ist die Übersendung der angeforderten Unterlagen durchaus zumutbar. Nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst ist dagegen die Anfertigung einer genauen Beschreibung der Messstelle. Eine solche müsste im Gegensatz zu den anderen angeforderten Unterlagen eigens angefertigt werden, was vom Recht auf Akteneinsicht nicht mehr umfasst ist.
Neben dem Anspruch auf Einsicht in die Akte besteht ein Anspruch auf Einsicht in Daten und Unterlagen, die für die Beurteilung der Messung wesentlich sind, jedoch von der Ordnungsbehörde nicht zur Ermittlungsakte genommen wurden. Dieser Anspruch folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren und der Garantie effektiven Rechtsschutzes. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen Behörden und Gerichte eine standardisiert durchgeführte Messung nur überprüfen, wenn der Betroffene oder sein Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vortragen. Kehrseite ist, dass dem Betroffenen, seinem Verteidiger und einem etwa beauftragten Sachverständigen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Messung auf Anhaltspunkte für einen Messfehler zu überprüfen.
Wie geht ein Rechtsanwalt bei einer Geschwindigkeitsmessung vor?
Gegen die Messung können wir erfolgreich vorgehen, falls ein Mess- oder Verfahrensfehler vorliegt oder Ihnen aus sonstigen Gründen der Vorwurf nicht nachgewiesen werden kann. Ob dies der Fall ist, können wir im Rahmen einer Akteneinsicht und Dateneinsicht, zu der wir als Rechtsanwälte berechtigt sind, klären. Zu prüfen sind z.B. die korrekte Eichung, Einrichtung und Bedienung des Geräts, Zuordnung des Fotos, Besonderheiten der Messstelle, etwaige Formfehler, Verjährung, usw.
Eine Überprüfung kostet in der Regel 350 Euro gesetzliche Gebühren. Diese Kosten wie auch die Kosten einer zusätzlichen technischen Überprüfung durch einen Sachverständigen, den wir nach Absprache zusätzlich vornehmen lassen, sind vom Verkehrs-Rechtsschutz einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Wenn wir für Sie eine Überprüfung vornehmen sollen, lassen Sie uns bitte die bisherige Korrespondenz zukommen. Die Unterlagen können Sie uns auch per Fax oder per Mail als PDF übersenden. Bitte zögern Sie nicht zu lange, denn im Bußgeldrecht gelten strenge Fristen. Wir bestellen uns dann für Sie und nehmen Akteneinsicht.
Rechtsberatung:
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.