Allgemeines Zivilrecht | Baurecht

Fiktive Reparaturkosten – und es gibt sie doch!

am 16. Mai 2019

Beschädigt ein Auftragnehmer bei seinen Arbeiten das Eigentum des Auftraggebers, können nach wie vor fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden.

Der Fall: Die Beklagte wurde für eine Baustelle mit Verputzarbeiten an der Außenfassade eines Bauwerkes beauftragt. Dabei versäumte sie, die bereits (von einem Dritten zuvor) eingebauten Fenster und Türen ordnungsgemäß abzudecken, so dass es dort zu massiven Kratzern kam.

Die Bauherren forderten von dem beklagten Putzunternehmen Schadensersatz für die beschädigten Fensterscheiben, Fensterrahmen und Fensterbänke. Der Schaden wurde auf Basis eines Kostenvoranschlages beziffert, aber die Schäden wurden nicht beseitigt.

Das Putzunternehmen sah dies als Grund an, um die Zahlung mit Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung des VII. Senats abzulehnen.

Dieser Senat lehnt bei Werkverträgen die Erstattung von fiktiven Kosten als Schadensersatz ab und schob dieser Praxis im Februar 2018 den Riegel vor.

Der VII. Senat entschied: So genannte fiktive Mangelbeseitigungskosten sollen nicht mehr ersatzfähig sein. Das heißt: Ein Schaden, der nicht behoben wird, kann nicht geltend gemacht werden.

Jedoch: Der V. Senat des BGH sieht das für das Kaufrecht anders.

Unser Fall vor Gericht

Und auch das Landgericht Düsseldorf (und mittlerweile auch das Landgericht München I in einem ähnlichen Fall) entschied in unserem Fall anders, und das mit gutem Grund:

In dem vorliegenden Fall geht es nicht um einen Mangel an dem Putzgewerk selbst. Es lag also kein Mängelbeseitigungsschaden vor.

Stattdessen ergibt sich der Anspruch auf andere Weise: Durch die Beschädigung und Verunreinigung hat das Putzunternehmen eine Nebenpflicht aus dem Vertrag verletzt. Die Pflichtverletzung lag darin, dass Eigentum der Klägerin beschädigt wurde und so ein Schaden entstand.

Die Rechtsprechung des BGH ist also nicht so eindeutig, wie es scheint und viele Betroffenen denken. Viele Fragen sind ungeklärt. Die pauschale Aussage, es gäbe keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Bau ist also falsch. Es kommt (wie so oft) auf den Einzelfall an und es lohnt sich, auch bei BGH-Entscheidungen genau hinzusehen.

Kostenlose Sofort-E-Mail an

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert