Kinderspiel ist eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 13. Juli 2007Wenn Kinder sich beim wilden Spielen daneben benehmen und es zu Verletzungen kommt, haben Spielkameraden keinen Schmerzensgeldanspruch. Das entschied jetzt das Landgericht Coburg (Az. 33 S 54/07; rechtskräftig). Zur Begründung heißt es, dass es im Wetteifer auch bei Einhaltung der Regeln immer zu Stürzen und Verletzungen kommen könne. Dieses Risiko werde von allen Beteiligten gebilligt.
Im zugrundeliegenden Fall spielten vier 10-jährige in Kellerräumen das Lauf- und Versteckspiel „Schwarz/Weiß“. Als der Beklagte mit dem Suchen dran war, rannte er Buh-schreiend durch den dunklen Keller. Erschrocken stürzten die drei Jungen aus ihren Schlupfwinkeln. Dabei fiel in der Dunkelheit einer von ihnen hin. Der Kläger wiederum stolperte über diesen am Boden liegenden Jungen, schlug mit dem Kinn auf dem Steinboden auf und brach sich einen Schneidezahn ab. Verantwortlich sei der Beklagte, der sich durch seinen Buh-Ruf regelwidrig benommen habe, so der Kläger. Amts- und Landgericht wiesen jedoch seine Klage ab.
Zu beachten ist, dass diese Rechtsprechung wohl nur Anwendung finden kann, wenn
- die Beteiligten gemeinsam und einvernehmlich einem gefährlichen Spiel nachgehen und
- sich die spezifischen Gefahren dieses Spieles im Verletzungshergang realisiert haben.
Ansonsten gilt grundsätzlich, dass auch unter Kindern Schmerzensgeldansprüche ausgelöst werden können.
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