Erbrecht

Erbunwürdigkeit

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 22. März 2019

Ist ein Erbe erbunwürdig, kann jemand anderes Erbe werden oder einen höheren Erbteil erhalten.

Erbunwürdig ist,

  • wer den Erblasser umgebracht hat oder versucht hat, ihn umzubringen,
  • wer den Erblasser in einen körperlichen oder geistigen Zustand gebracht hat, in dem er bis zu seinem Tod kein Testament mehr errichten oder aufheben konnte,
  • wer den Erblasser durch Gewalt, Täuschung, Drohung, Ausnutzung einer Willensschwäche oder Zwangslage davon abgehalten hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer ein Testament verfälscht oder gefälscht hat oder ein verfälschtes oder gefälschtes Testament benutzt hat.

Die Erbunwürdigkeit muss mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Im Anfechtungsprozess kann das Gericht ein vorangegangenes Strafurteil als Beweis verwerten. Beispielsweise war in einem Fall des Landgerichts Köln der Beklagte schon wegen Totschlags an der Erblasserin rechtskräftig verurteilt. Das Gericht gab auf dieser Grundlage auch der Anfechtungsklage statt und stellte die Erbunwürdigkeit fest (Urteil vom 04.09.2018 – 30 O 94/15, FamRZ 2019, 489). In der Urteilsbegründung führt es aus:

„Das Gericht ist aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils mit der für eine Verurteilung erforderlichen persönlichen Gewissheit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet hat, indem er sie zunächst auf dem mittleren bis unteren Treppenabgang zum Keller mit einer Bauschaumdose gegen den Kopf schlug, worauf sie die letzten Stufen hinab zum Treppenabsatz stürzte und dort zu Boden fiel, und sodann in Tötungsabsicht mit einem ca. 2,8 kg schweren Feuerlöscher mindestens fünf Mal auf die rechte Kopfseite der am Boden liegenden Geschädigten einschlug.

Es ist zulässig, dass sich ein Zivilgericht zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützt. Dem steht nicht entgegen, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind. Der im Regierungsentwurf des 1. Justizmodernisierungsgesetzes enthaltene § 415a ZPO , wonach rechtskräftige Strafurteile den vollen Beweis der darin für erwiesen erachteten Tatsachen erbringen sollten, wurde nicht zum Gesetz. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters i. S. von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415 , 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil v. 1.7.2010 – 4 U 7/10 –, Rz. 17, 18, m. w. N.).“

Zur Anfechtungsklage berechtigt ist jeder, der profitiert, wenn die Erbunwürdigkeit festgestellt wird. Im Fall des Landgerichts Köln waren das Ersatzerben:

Anfechtungsberechtigt „ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur beim Wegfall eines anderen Erben, zustattenkommt (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2341 Rz. 1). Die Kläger wurden zu gleichen Teilen als Ersatzerben von Frau Q eingesetzt. Diese hat die Nacherbschaft mit notarieller Erklärung vom 19.2.2015 ausgeschlagen. Die Ausschlagung erfolgte nach Auffassung des Gerichts auch rechtzeitig.

Die Ausschlagung hat gemäß § 1944 Abs. 1 BGB innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Nach § 1944 Abs. 2 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Bei Nacherbfolge ist auch Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalles erforderlich (vgl. BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 1944 Rz. 4, beck-online). Die Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalles und somit des Anfalles tritt jedoch erst mit rechtskräftiger Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten ein. Dies ist gerade Gegenstand des hiesigen Verfahrens und steht bislang noch nicht fest, sodass bislang noch keine Frist in Gang gesetzt wurde. Nach § 1946 BGB ist eine Ausschlagung aber bereits mit dem Erbfall möglich, sodass der Beginn der Ausschlagungsfrist oder der Anfall der Erbschaft deshalb nicht Voraussetzung sind (vgl. BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 1946 Rz. 1). Damit war die Ausschlagung durch die Nacherbin Q am 19.2.2015 bereits möglich und nicht verfristet.“

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht ein, wenn vor Eintritt des Erbfalls ein durch Täuschung oder Drohung herbeigeführtes oder verfälschtes oder gefälschtes Testament aus anderen Gründen unwirksam geworden ist.

Hat der Erblasser der erbunwürdigen Person verziehen, ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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Rechtsberatung:

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