Erbrecht

Erbteilung durch das Nachlassgericht

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. September 2012

Kommt es bei der Aufteilung des Nachlasses zu Streitigkeiten zwischen den Erben, kann das Nachlassgericht auf Antrag bei der Erbauseinandersetzung vermitteln – durch das Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 ff. FamFG).

Das Gericht lädt alle Miterben zu einem Verhandlungstermin, in dem die Zusammensetzung und Aufteilung des Nachlasses erörtert wird. Ergeben sich Streitpunkte, so wird darüber eine Niederschrift aufgenommen und das Verfahren ausgesetzt, damit die Streitpunkte geklärt werden können.

Das Gericht hat einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen, aus dem genau hervor geht, wie der Nachlass geteilt werden soll. Erklären sich alle Erben mit dem Plan einverstanden oder einigen sich die Erben auf eine andere Aufteilung, bestätigt das Gericht die Einigung durch Beschluss. Aus diesem Beschluss kann notfalls auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn sich einer der Erben nicht daran hält.

Im Unterschied zu einer streitigen Erbteilungsklage ist das Verfahren in Teilungssachen nach §§ 363 ff. FamFG darauf ausgelegt, ein Einvernehmen zwischen den Miterben herzustellen. Damit werden die im Erbrecht häufig anzutreffenden familiären Bindungen zwischen den Beteiligten geschont.

Gerne sind wir bereit, Sie bei der Erbauseinandersetzung zu unterstützen und zu begleiten.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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