Erbstreit: Abfindungen steuerfrei
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 20. Juni 2011Wird ein Streit über die Erbfolge beigelegt, indem einer der Beteiligten eine Abfindung erhält und damit auf weitere Ansprüche verzichtet, so ist diese Abfindung erbschaftsteuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.05.2011, Az. II R 34/09, veröffentlicht am 15.6.2011, und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.
Der BFH stellte darauf ab, dass die Steuertatbestände der Erbschaftsteuer in § 3 Erbschaftsteuergesetz abschließend aufgezählt sind. Da Abfindungen dort nicht aufgelistet sind und sich auch nicht unter einen der anderen Tatbestände fassen lassen, unterliegen sie nicht der Erbschaftsteuer.
Denn die mutmaßlichen Erben können durch einen Vergleich die Erbfolge weder festlegen noch ändern. Die Erbfolge wird allein durch Gesetz oder letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament, Erbvertrag) bestimmt. Sie unterliegt nicht der Disposition Dritter.
Dritte können durch Vergleich lediglich festlegen, wie sie untereinander und nach außen mit der Nachlassangelegenheit umgehen wollen.
Von praktischer Bedeutung wird dieser Unterschied immer dann, wenn es um Fragen der Erbenhaftung, Verfügungen über Nachlassgegenstände oder – hier – die Besteuerung geht.
Die Steuer richtet sich nur an „echte“ Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte und nicht an Personen, die aufgrund von Rechtsverhältnissen etwas erhalten, die nicht erb- oder schenkungsrechtlicher Natur sind.
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