Erbscheinsantrag: Eidesstattliche Versicherung durch Betreuer oder Bevollmächtigten
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 4. Juli 2018Für einen Erbscheinsantrag muss der Antragsteller an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Ist der Antragsteller dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage, kann sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen.
Dies hat das OLG Celle mit Beschluss vom 20.06.2018 entschieden (Aktenzeichen 6 W 78/18).
Zur Begründung führt das Gericht aus:
„Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt zu versichern. Es handelt sich bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter unzulässig ist (Staudinger/Herzog, BGB, Kommentierung zu § 2356 a.F. Stand April 2010, Rn. 56, 58). Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen (Litzenburger, ZEV 2004, 450, 451, zit. nach beck-online). Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll (Staudinger/Herzog, ebenda Rn. 58 m. w. N.; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1902 Rn. 3).“
In dem Fall war die Antragstellerin 95 Jahre alt und an Demenz erkrankt. Es lag ein neurologisch-psychiatrischen Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vor, wonach bei der Antragstellerin eine „Demenzielle Entwicklung, ggw. mittelschwer, mit ausgeprägten Merkfähigkeitsstörungen sowie erheblich beeinträchtigter Kritik- und Urteilsfähigkeit“ bestand.
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