Erbrecht

Auskunftsansprüche gegen Miterben

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 24. Juli 2018

Wer als Erbe eine Nachlass-Angelegenheit fair abwickeln und sein gutes Recht durchsetzen will, braucht Informationen. Wenn der Miterbe mauert und keine Auskünfte erteilt, können Auskunftsansprüche helfen.

Eine schlechte Nachricht vorweg: Das Gesetz sieht keine generelle Pflicht vor, das Miterben sich untereinander Auskünfte erteilen müssten.

Dennoch gibt es in vielen Situationen Auskunftsansprüche, die durchsetzbar sind, wenn gute Worte nicht weiter helfen:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers) sind nach § 2057 BGB untereinander verpflichtet, auf Verlangen Zuwendungen mitzuteilen, die sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben und die möglicherweise ausgleichungspflichtig sind, d.h. bei der Aufteilung des Nachlasses berücksichtigt werden müssen.
  • Miterben, die geschäftsführend für die Erbengemeinschaft tätig geworden sind, haben gemäß §§ 2038, 666, 681 BGB über diese Tätigkeit auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
  • Bevollmächtige, die aufgrund einer Vollmacht des Erblassers tätig geworden sind, z.B. einer Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht, müssen über diese Tätigkeit in der Regel ebenfalls gemäß §§ 666, 681 BGB Rechenschaft ablegen. Vollmachten gelten grundsätzlich über den Tod hinaus, solange sie nicht von einem Miterben widerrufen werden.
  • Derjenige, der zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser zusammen wohnte, ist gemäß § 2028 BGB verpflichtet, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, was er in Bezug auf den Nachlass unternommen hat und was ihm über den Verbleib der Nachlassgegenstände bekannt ist.
  • Wer das Erbe ausschlägt, muss gemäß §§ 1959, 666, 681 BGB Rechenschaft über Maßnahmen ablegen, die er vor der Ausschlagung bezüglich des Nachlasses getroffen hat.
  • Vorerben müssen den Nacherben gemäß §§ 2127, 2130 BGB Auskunft über den Nachlassbestand und gemäß §§ 242, 2113 BGB über Schenkungen an Dritte erteilen.

Werden die Auskünfte nicht gewissenhaft erteilt, kann gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verlangt werden, dass der Auskunftspflichtige an Eides Statt versichert, die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig erteilt zu haben, wie er dazu imstande war. Dies stellt ein Druckmittel dar, weil die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird.

Tipp: Auskunftsansprüche sollten immer korrekt auf Grundlage der jeweiligen Situation bestimmt und geltend gemacht werden. Denn einen generellen Auskunftsanspruch gibt es nicht und die einzelnen vorhandenen Auskunftsansprüche unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Anwendungsbereiche und des Umfangs der geschuldeten Angaben.

Noch Fragen? Wir helfen gerne!

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Rechtsberatung:

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