Verkehrsrecht

Entfernen vom Unfallort nach Beschädigung beim Beladen straflos

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 2. Dezember 2008

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.07.2008, Aktenzeichen 290 Cs 3032 PLs 5850/08 (145/08), ist das Beschädigen eines PKWs beim Beladen eines LKWs kein Unfall im Sinne des § 142 StGB.

Als strafbar nach § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) werden nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur Konstellationen angesehen, in denen sich ein typisches Unfallrisiko des Straßenverkehrs verwirklicht.

Dies sei beim Beladen nicht der Fall, entschied das Gericht.

Der Beschluss wurde von der juristischen Zeitschrift NJW zur „Entscheidung der Woche“ gekürt.

Die Entscheidung ist folgerichtig, da das Beladen keinen Vorgang des Straßenverkehrs darstellt.

Zu beachten ist, dass schon wieder eine Strafbarkeit gegeben sein kann, wenn ein Teil der Ladung nach oder während der Fahrt von der Ladefläche fällt.

Die Entscheidung kann eine Verschlechterung des Schutzes der Geschädigten bedeuten. Sie können bei einem Beladeunfall nicht mehr ohne weiteres auf die Hilfe von Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung des Schädigers hoffen.

Allerdings stellt sich in vielen Fällen erst im Nachhinein als Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen heraus, dass es sich um einen Beladeunfall handelte. Dann werden die Geschädigten über ihren Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, so häufig Kenntnis von den Personalien des Schädigers erhalten und Schadensersatz geltend machen können.

Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche sind von der Frage der Strafbarkeit grundsätzlich unabhängig.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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