Familienrecht | IT-Recht

Eltern haften für Ihre Kinder, wenn sie ihrer Aufsichts- und Belehrungspflicht nicht nachkommen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 30. Juni 2008

Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 19.06.2008 – Az. 7 O 16402/07 – müssen Eltern ihre Kinder über die Gefahren und rechtlichen Grenzen der Internetbenutzung aufklären, insbesondere auch darüber, dass es untersagt ist, fremdes geistiges Eigentum unerlaubt zu nutzen. Darüber hinaus müssen sie auch kontrollieren, ob die Kinder den Rahmen des rechtlich Zulässigen einhalten. Kommen die Eltern Ihrer Aufsichts- und Belehrungspflicht nicht nach, so haften sie Dritten für dadurch verursachte Schäden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die 16-jährige Tochter 70 urheberrechtlich geschützte Fotos zusammengestellt und im Internet veröffentlicht. Das Langericht München I verurteilte die Eltern zur Schadensersatzzahlung.

In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass eine Aufsichts- und Belehrungspflicht selbst dann besteht, wenn die Kinder „auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter sind als die Aufsichtspflichtigen (hier: IT-Kurs in der Schule)“. Dies erscheint insofern nachvollziehbar, dass mit technischen Kenntnissen nicht unbedingt auch das Wissen über die Grenzen der zulässigen Nutzung einhergeht.

Aus dem Urteil folgt im Umkehrschluss allerdings auch, dass Eltern gute Chancen haben, sich gegen Schadensersatzforderungen zu wehren, wenn sie belegen können, ihren Belehrungs- und Kontrollpflichten nachgekommen zu sein.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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