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Die Trennung von Tisch, Bett und Konto

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 7. Dezember 2009

Das eheliche Güterrecht hat sich geändert. Im bisherigen Verfahren zum Zugewinnausgleich wurde immer von einem Anfangsvermögen von mindestens 0 € ausgegangen. Das heißt: Ein negatives Anfangsvermögen gab es nicht.
Das wird durch das neue Zugewinnausgleichsrecht geändert. In Zukunft können auch Schulden im Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Der Abbau der Schulden wirkt sich dann als Zugewinn zu Gunsten des Zugewinnberechtigten aus.

» Vermögen am Tag der Antragszustellung zählt
Bisher war der Anspruch auf Zugewinnausgleich begrenzt auf das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorhanden war. Das ändert sich nun, um zu verhindern, dass zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und der letztlichen Scheidung  Vermögen zu Ungunsten eines Beteiligten veändert wird.
Diese Manipulationsmöglichkeit ist nunmehr weggefallen, da der Zugewinnausgleichsanspruch begrenzt ist auf das Vermögen, was zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden ist. Sollte danach das Vermögen gemindert werden, spielt dies für die Höhe der Ausgleichszahlung keine Rolle mehr.

» Auch das Vermögen zu Beginn der Ehe zählt
Nur zum Endvermögen brauchte man im bisherigen Zugewinnverfahren Auskunft erteilen, nicht zum Anfangsvermögen. Das ist nun ebenfalls neu geregelt.
Zudem gilt: Jede Partei muss nun auch Auskunft über das Anfangsvermögen und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilen – und das muss belegt werden. Die wichtigen Zeitpunkte für eine Vermögensaufstellung sind: die Hochzeit, die  Trennung  und die Zustellung des Scheidungsantrages.

» Beim Hausrat gilt ebenfalls neues Recht
Bisher war es so, dass sämtliche Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen waren. In Zukunft ist alleiniges Verteilungskriterium die Bedürfnislage des einzelnen Ehepartners.

 

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Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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