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Die Praxisabgabe in überversorgten Gebieten nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Rechtsanwältin Verena Daniels am 28. Oktober 2015

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist am 23.07.2015 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist eine bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung für jeden.

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz schreibt nun vor, dass der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung in Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad von mehr als 140 Prozent ablehnt und die KV eine Entschädigung an den abgebenden Arzt zahlt.

In Nordrhein sind hiervon derzeit über 1.400 Sitze betroffen.

Sieben Bestimmungen relativieren die Neuregelung erheblich. Allerdings sollten Ärzte, die ihre Praxis abgeben möchten, dies langfristig planen und sich vor allem juristisch beraten lassen.

In folgenden sieben Fällen kann der Sitz wie bisher abgegeben werden:

  1. wenn es sich bei dem Bewerber um Ehepartner, Lebenspartner oder um ein Kind des Vertragsarztes handelt, der den Sitz abgibt.
  1. wenn es sich bei dem Bewerber um einen angestellten Kollegen oder einem Partner einer BAG handelt. Neu ist aber, dass die Anstellung oder die gemeinsame Berufsausübung bereits drei Jahre bestehen muss.
  1. wenn die Ärztevertreter im Zulassungsausschuss geschlossen für die Nachbesetzung sind.
  1. wenn ein Bewerber zuvor bereits fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet als Kassenarzt tätig war.
  1. wenn der Nachfolger willens ist, die Praxis in ein Gebiet zu verlegen, in dem die KV aufgrund einer zu geringen Arztdichte einen Versorgungsbedarf sieht.
  1. wenn „Versorgungsgründe“ gegen eine Ablehnung eines Nachbesetzungsantrags sprechen, z.B. wenn die Praxen einer Fachrichtung in der Nähe erklären, dass sie die zusätzlichen Patienten nicht übernehmen können.
  1. wenn der Sitz zu einem MVZ gehört. Sitze, die zu einem MVZ gehören, fallen nicht unter die Nachbesetzungsregelung.

 

Die vorstehenden Bestimmungen verdeutlichen, dass die Praxisabgabe in überversorgten Gebieten künftig noch langfristiger und sorgfältiger vorbereitet werden muss. Wer seine Praxis in einem überversorgten Gebiet abgeben möchte, könnte z.B. einen Arzt anstellen oder mit seinem Sitz in eine BAG einsteigen – natürlich möglichst drei Jahre vor der tatsächlichen Abgabe, damit der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung nicht blockiert.

Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig beraten!

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Rechtsberatung:

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