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Die Haftung des Rettungssanitäters/Rettungsassistenten

Rechtsanwältin Verena Daniels am 22. August 2016

Wird der Rettungssanitäter/Rettungsassistent für die Feuerwehr tätig, richtet sich die Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen, da die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben der hoheitlichen Betätigung zuzuordnen ist. Aus diesem Grund sind auch Fehler im Rettungsdiensteinsatz nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen. Eine persönliche Haftung scheidet insofern grundsätzlich aus. Das hat das KG Berlin mit Urteil vom 19.05.2016 bestätigt.

Sachverhalt:

Der Kläger kontaktierte wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich die Berliner Feuerwehr. Zwei Rettungsassistenten stellten Pulsfrequenz, Blutdruck und Sauerstoffsättigung fest sowie einen atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz. Sie stellten ferner fest, dass die „Pulmo“ des Klägers beidseits gut belüftet und frei von „RGS“ sei. Die Rettungsassistenten beließen den Kläger zu Hause und verwiesen ihn an seinen Hausarzt, der ihn wenige Stunden später wegen des Verdachts auf Herzinfarkt in ein Krankenhaus einliefern ließ, wo die Diagnose Bestätigung fand. Während einer Herzkatheter-Untersuchung erlitt der Kläger einen Schlaganfall.

Das Kammergericht hat – wie auch das Landgericht Berlin – der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Rettungsassistenten es unterlassen haben, einen Notarzt hinzuziehen oder den Kläger umgehend in das nächst gelegene Krankenhaus zu transportieren und dass die Rettungsassistenten eigenverantwortlich eine Diagnose gestellt und hierauf beruhend entschieden haben, dass der Kläger keiner notfallmedizinischen Versorgung bedarf. Es übersteigt nach der Urteilsbegründung die Kompetenz eines Rettungssanitäters/-assistenten, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.

Anmerkung:

Die grundsätzliche Problematik des Falles besteht darin, eine Abgrenzung vorzunehmen, inwieweit Rettungssanitäter/-assistenten berechtigt sind, den Zustand eines Patienten selbst zu beurteilen und zu entscheiden, ob es sich um einen Notfallpatienten handelt oder nicht.

Grundsätzlich gilt: Ist kein Arzt anwesend, darf (und muss) der Sanitäter/Assistent auch notfallmäßig bzw. als Ersatz des Notarztes behandeln. Kommt dann ein (Not-)Arzt hinzu, übernimmt dieser die medizinische Behandlung. Nicht erlaubt ist es dagegen, wenn der Sanitäter/Assistent selbst Diagnosen vornimmt und insbesondere selbst einen akuten Behandlungsbedarf verneint. Diese Wertung ist dem Arzt vorbehalten.

In der Situation, in der die Sanitäter/Assistenten sich hier vorfanden, soll im Zweifel der Patient in die Klinik gebracht und ärztlich untersucht werden. Dies ist für alle Beteiligten der sicherste Weg.

Hilfreich für Rettungssanitäter und -assistenten kann auch der Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz sein, der beschreibt, wann der Einsatz eines Notarztes indiziert ist: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/NAIK-Indikationskatalog_fuer_den_Notarzteinsatz_22022013.pdf

 

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Rechtsanwältin Verena Daniels
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Rechtsberatung:

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