Familienrecht

BVerfG zur Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 19. März 2010

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob und in welchem Umfang die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung minderjährigen Kindern gegenüber verfassungsgemäß ist.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das BVerfG weist darauf hin, dass die Auferlegung einer Unterhaltsverpflichtung das Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art 2 I GG) einschränkt und eine solche Einschränkung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gerechtfertigt ist. Dabei sei es verfassungrechtlich nicht zu beanstanden, dem Unterhaltspflichtigen auch fiktive Einkünfte zuzurechnen, wenn dessen Einkünfte nicht ausreichen, um den Unterhalt zu leisten. Voraussetzung sei aber, dass der Unterhaltsverpflichtete eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, die er „bei gutem Willen“ ausüben könnte.

Diese Entscheidung enthält keinerlei Neuerung. In der Begründung finden sich dementsprechend lediglich Verweise auf bereits bekannte Entscheidungen des BVerfG und des BGH.

Kurz zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (gelernter Gärtner) war erstinstanzlich zu einem Unterhalt von 378,00 € verurteilt worden, obwohl er nur eine Unfallrente i.H.v. 325,00 € und ein Einkommen aus Nebentätigkeit i.H.v. 270,00 € hat. Er erlitt bei einem Arbeitsunfall 1983 Verbrennungen 3. und 4. Grades an 45 % seines Körpers. Er berief sich daher darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine weitere Erwerbstätigkeit durchführen könne.

Dies war dem Amtsgericht egal, weil der Pflichtige nicht ausreichend zu seinen Beeinträchtigungen vorgetragen habe, keine Atteste vorgelegt habe etc. Das nennt man die Substantiierungskeule, eine beliebte Waffe für Richter, die es sich einfach machen wollen. Man fragt sich, ob der Richter seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, wenn der Vortrag des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend gewesen ist.

Jedenfalls wird Berufung zum Brandenburgischen OLG eingelegt. Spätestens jetzt ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten (ob auch in erster Instanz ist nicht erkennbar). Dementsprechend wird in der Berufungsschrift  im einzelnen auf die verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen eingegangen und Beweis angeboten durch das Zeugnis der behandelnden Ärzte und durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Und jetzt kommt´s. Das OLG weist die Berufung durch Beschluss gem § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung als aussichtslos zurück, selbstverständlich nachdem vorher darauf hingewiesen wurde, dass dies beabsichtigt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unterhaltspflichte ausreichend verdienen könne, um den Unterhalt zu zahlen zu können. Z.B. könne er sich ja selbständig machen und andere die harte Arbeit für sich machen lassen.

Wie bitte??? Sitzt da vielleicht jemand im Elfenbeinturm? Erneut die Substantiierungskeule, diesmal aber ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Blieb also nur die Verfassungsbeschwerde. Auf diese Art wird das BVerfG die Superrevisionsinstanz, die es eigentlich nicht sein soll.

Das BVerfG hat festgestellt, dass diese Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt und die Entscheidung aufgehoben.

Sein Vortrag sei ausreichend substantiiert und deshalb müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

außerdem wird nochmal wiederholt, was im Bereich der fiktiven Einkünfte ohnehin der Rechtsprechung entspricht, nämlich dass zur Zurechnung dieser Einkünfte feststehen muss, dass der Verpflichtete sich nicht um Erwerbsmöglichkeiten bemüht und dass die erforderlichen Einkünfte überhaupt erzielbar sind.

Beides hatte das OLG gerade nicht festgstellt.

Die Entscheidung ist weder aus verfassungsrechtlicher noch aus unterhaltsrechtlicher Sicht interessant. Sie zeigt aber die Missstände, die der Gesetzgeber durch die Einführung des § 522 II ZPO verursacht hat. Dazu kommen die Gerechtigkeitsmängel wegen der Einschränkung der Rechtsmittel im Familienrecht.

Diese Mängel müssen unter Geltung des derzeitigen Prozessrechts dann halt vom BVerfG beseitigt werden, was aber nur möglich ist, wenn Grundrechte verletzt sind, z.B. die allgemeine Handlungsfreiheit oder das Recht auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des einfachen Rechts ohne Grundrechtsverletzung kann das Verfassungsgericht nicht korrigieren.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Tel. 02131/9665-55

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert