Familienrecht

Bundesverfassungsgericht: In der Regel kein Zwangsumgang eines Elternteils mit dem Kind

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 1. April 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat am 01.04.2008 entschieden, dass regelmäßig kein Elternteil mit Zwangsmitteln gem. § 33 FGG gezwungen werden darf, seiner Umgangspflicht mit einem Kind nachzukommen, da dies in der Regel nicht dem Kindeswohl dient. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass sehr wohl ein Zwangsumgang stattfinden kann, wenn im konkreten Einzelfall der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient. Az: 1 BvR 1620/04.

Zunächst stellt das Verfassungsgericht fest, dass Kinder einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf haben, dass die Eltern sich um es sorgen und Ihrer Pflicht auf Pflege und Erziehung nachkommen. Diese Pflicht ist mit dem Elternrecht untrennbar verbunden.

Entsprechend dieser Pflicht bestimmt § 1684 BGB, dass auch die Kinder ein Recht auf Umgang und die Eltern eine entsprechende Pflicht haben, Umgang auszuüben. Dem liegt zugrunde, dass davon ausgegangen wird, dass ein entsprechender Umgang in der Regel dem Kindeswohl dient. Das Verfassungsgericht bestätigt dementsprechend auch die elterliche Pflicht auf Umgang und sieht darin einen gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils.

Die zwangsweise Durchführung der Umgangskontakte, indem Zwangsgeld angedroht und festgesetzt wird, ist laut BVerfG aber regelmäßig nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und daher dann ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Zwangsmaßnahmen sind daher nur dann anzuwenden, wenn festgestellt werden kann, dass auch ein so erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient.

Zurecht verweist dass Verfassungsgericht darauf, dass für einen vernünftigen Umgangskontakt nicht nur die körperliche Anwesenheit erforderlich ist, sondern auch eine emotionale Zuwendung zum Kind. Derartiges kann allerdings nicht erzwungen werden.

Nach der Entscheidung des BVerfG muss § 33 FGG, der Zwangsmittel auch zur Erzwingung von Umgang vorsieht, daher verfassungskonform ausgelegt werden. Danach sollen Zwangsmittel nur angewendet werden dürfen, wenn im konkreten Einzelfall ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zwangsumgang ausnahmsweise dem Kindeswohl dient.

Fazit: Das Verfassungsgericht verbietet Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Umgangskontakten nicht, stärkt aber das Prinzip der Kindeswohlförderung, indem es bestimmt, dass Zwangsmaßnahmen nur in Fällen in Frage kommt, in denen das Wohl des Kindes gerade auch durch einen Zwangsumgang gefördert wird.

Derartige Fälle werden die klare Ausnahme bleiben. Elterliche Liebe und Zuwendung sind nicht erzwingbar, auch nicht mit Zwangsgeld!

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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