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BGH erteilt „Tricks“ bei Steuerklassenwahl eine Absage: Keine Vorteile bei Zwangsvollstreckung, Gefährdung des Insolvenzverfahrens

Rechtsanwalt Gerd Bekaan am 27. April 2009

Verheiratete haben die Wahl zwischen mehreren Steuerklassen. Da die pfändbaren Anteile des laufenden Einkommens vom Nettoeinkommen berechnet werden, erscheint es verheirateten Schuldnern als gute Idee, die Steuerklasse V mit hohem Steuersatz zu wählen. Hierdurch fällt nur ein eher geringes Nettoeinkommen an, so dass sich auch nur geringe pfändbare Gehaltsanteile ergeben.

Hierbei handelt es sich nur scheinbar um eine gute Idee.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 04.10.2005 -€“ VII ZB 26/05) muss sich ein Vollstreckungsschuldner so behandeln lassen, als sei sein Arbeitseinkommen nur gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern.

Im Insolvenzverfahren kann ein solches Vorgehen weitaus gravierendere Folgen haben. Gem. § 295 Abs. 1 InsO hat ein Schuldner unter anderem die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wählt er ohne sachlichen Grund eine Steuerklasse, die zu einem geringeren Nettoeinkommen führt, kann dies nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.03.2009 -€“ IX ZB 2/07) einen Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheiten darstellen.

Die Folge: Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung kann sich um 16 Jahre verzögern.

Der Grund: Gläubiger haben nach diesem Verstoß die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Das Ziel eines Insolvenzverfahrens für Privatpersonen, nämlich Restschuldbefreiung zu erlangen, wird damit nicht erreicht.

Darüber hinaus haben Gläubiger bei einem erneuten Insolvenzantrag innerhalb der nächsten zehn Jahre die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu stellen. Erst nach Ablauf der zehn Jahre kann dann wieder ein Insolvenzantrag mit der Aussicht auf Restschuldbefreiung nach sechs Jahren gestellt werden.

Rechtsanwalt Gerd Bekaan
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