Steuerrecht

Die Tricks der Steuerfahndung

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 26. Oktober 2010

Wer einer Steuerhinterziehung überführt wird, muss nachzahlen und zusätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Das Entdeckungsrisiko ist gestiegen, weil die Finanzbehörden auf immer mehr Erkenntnisquellen zugreifen können.

Das Finanzamt hat im Rahmen der Außenprüfung (§ 10 BpO 2000) das Recht, auf alle steuerlich relevanten Daten zuzugreifen, § 147 Abs. 6 AO. Die Daten können mittels spezieller Software (IDEA) mit Suchmustern ausgewertet und auf verdächtige Vorgänge durchforstet werden.

Dabei wendet das Finanzamt mathematische Verfahren an (Chi-Quadrat-Test, Benfordsches Gesetz), um Manipulationen aufzudecken. Mit diesen Verfahren können Unregelmäßigkeiten in den gespeicherten Beträgen identifiziert werden.

Die Umsatzzahlen werden auch mit anderen Daten verglichen. Durch Vergleich mit Einkaufsmengen können Schwarzverkäufe aufgedeckt werden. Wer erheblich mehr Würstchen eingekauft hat, als er verkauft haben will, kommt in Erklärungsnot. Die Kreativität und der detektivische Eifer der Finanzbeamten sollten nicht unterschätzt werden. Bei Außengastronomie werden die Tagesumsätze auch schon mal mit einer Wetterdatenbank verglichen, um sie auf Plausibilität hin zu prüfen.

Fishing Expeditions

Die 2001 mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Umsatzsteuer-Nachschau ermöglicht den Finanzbeamten fishing expeditions, d.h. verdachtsunabhängige Kontrollen vor Ort. Sie dürfen „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“ (§ 27b Abs. 1 UStG). Dabei dürfen sie auch Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden einsehen und Auskünfte verlangen.

Aus Sicht des Steuerpflichtigen drohen dadurch jederzeit Ermittlungsmaßnahmen, die schnell und unangekündigt durchgeführt werden können.

Die Finanzbehörden haben darüber hinaus die Möglichkeit, durch Auskunftsersuchen oder Sammelauskunftsersuchen bei Dritten Informationen anzufordern. Aus § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO soll nach der Rechtsprechung des BFH folgen, dass die Finanzbehörden bereits dann bei Dritten Auskünfte verlangen dürfen, wenn „aufgrund allgemeiner Erfahrung […] die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt“ (Urteil vom 29.10.1986, Az. VII R 82/85, Rn. 24, zitiert nach juris). Der BFH stützt sich dabei auf Entscheidungen des damaligen Reichsfinanzhofs aus den Jahren 1936 und 1938 (Urteile des RFHvom 24.04.1936, Az. IV A 17/36, RFH 39, 228, RStBl 1936, 536 und vom 24.08.1938, Az. VI 437/38, RFH 44, 345, RStBl 1938, 868), wonach es für die Ausübung der Steueraufsicht keines begründeten Anlasses bedürfe. Auf dieser Grundlage fordern Finanzbehörden beispielsweise von Zeitschriften, in denen Chiffre-Anzeigen für teure Yachten oder Auslandsimmobilien geschaltet werden, die Daten der Inserenten an.

Informationen aus dem Ausland

Auch Steueroasen werden durch neue Doppelabkommen für Steuerhinterzieher gefährlich. So besteht z.B. ein „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen“ vom 02.09.2009. Danach können deutsche Finanzbehörden sowohl zu steuerrechtlichen als auch strafrechtlichen Zwecken Informationen anfordern. Das Abkommen sieht sogar vor, dass deutsche Finanzbeamten nach Liechtenstein einreisen und dort vor Ort Ermittlungen durchführen dürfen.

Zollkontrollen

Bei Fahndungsmaßnahmen des Zolls werden häufig Schwarzgelder oder sonstige Anhaltspunkte für hinterzogene Steuern entdeckt. Die entsprechenden Erkenntnisse leitet der Zoll an die Finanzbehörden weiter. Ein geflügeltes Wort unter Steuerstrafrechtlern lautet: Der Steuerfahnder klingelt erst und tritt dann durch die Tür. Beim Zollfahnder ist es umgekehrt.

Behördlicher Datenaustausch

Weitere behördliche Datenaustausche, die häufig zur Aufdeckung von Steuerstraftaten führen, sind der Datenaustausch gemäß EU-Zinsrichtlinie, Mitteilungen der Staatsanwaltschaft bei Schmiergeldern (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG), und Verdachtsanzeigen bei Geldwäsche (§ 31b AO und Geldwäschegesetz).

Die Finanzbehörden können außerdem Kontoabfragen durchführen (§§ 24c KWG, 93 Abs. 7 AO).

Anzeigen

Doch nicht nur von anderen Behörden erhalten die Finanzämter Informationen. Die Anzahl der Fälle, in denen Steuerhinterzieher von ihrem Umfeld verraten werden, steigt. Sie werden angeschwärzt vom neidischen Nachbarn, von der verlassenen Ehefrau oder dem entlassenen Buchhalter. Man schätzt, dass je Finanzamt pro Tag eine Anzeige eingeht, was immerhin 500 Anzeigen pro Tag ergibt.

In Mode gekommen ist auch der Handel mit geklauten Daten, die der eigentlich zur Rechtstreue verpflichtete Staat von Hehlern und Datendieben ankauft, um mit den Informationen Steuerhinterziehungen auf die Spur zu kommen.

Der Ausweg: Selbstanzeige

Die Selbstanzeige nach § 371 AO mit anschließender Nachzahlung bietet die Möglichkeit, zur Steuerehrlichkeit zurück zu kehren. Der Steuerhinterzieher wird dadurch straffrei. Die unversteuerten Gelder werden nachversteuert und damit legalisiert. Sie können wieder wie das sonstige Vermögen nach Belieben verwendet werden. Der Steuerpflichtige wird das psychisch belastende Gefühl der Angst los, entdeckt und Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden.

Doch die Selbstanzeige kann praktisch nur mit Hilfe von versierten Steuerberatern und Rechtsanwälten erstellt werden, weil sie unbedingt vollständig und richtig sein muss. Fehlen Angaben, so führt dies in der Regel zur Unwirksamkeit mit der Folge, dass die Finanzbehörden die durch die Selbstanzeige gewonnenen Erkenntnisse trotzdem verwenden und ein Strafverfahren einleiten.

Doch die größten Blockaden zur steuerbefreienden Selbstanzeige bereiten sich die Betroffenen oft selbst, weil sie sich ihre Lage meist schönreden und dann nicht über ihren Schatten springen können. „Es stammt ja aus versteuertem Einkommen.“ „Ich habe es nur geerbt und nicht selbst ins Ausland transferiert.“ „Es ist schon 20 Jahre gut gegangen, dann wird es auch weiter gut gehen.“ „Auf der letzten CD war ich wohl nicht drauf, dann werde ich auch jetzt nicht drauf sein.“ „Der Staat verschwendet das Geld sowieso.“ „Alle anderen machen es auch.“ „Wenn ich Selbstanzeige mache, bekomme ich den roten Reiter auf meine Akte und werde in Zukunft vom Finanzamt schickaniert.“ Die Liste ließe sich fortsetzen.

Solche falschen Ausreden beeindrucken die Steuerfahndung natürlich nicht.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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