BGH ändert seine Rechtsprechung zu den Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt
Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 11. Mai 2009Mit Urteil vom 26.11.2008, Az: XII ZR 65/07, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Behandlung der Kindergartenbeiträge und damit vergleichbarer Betreuungskosten beim Kindesunterhalt geändert.
Nunmehr vertritt der BGH die Auffassung, die Beiträge seien nicht in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Noch im März 2008 war das Gericht anderen Meinung und hatte entschieden, dass die Beiträge teilweise in den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt enthalten.
Nach der aktuellen Entscheidung stellen die Kindergartenbeiträge sogenannten Mehrbedarf dar, der nicht in den Tabellensätzen enthalten ist.
Dieser Mehrbedarf ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen, wobei vor dem Vergleich der Einkünfte zunächst als Sockelbetrag der angemessene Selbstbehalt abzuziehen ist. Die tatsächlichen Kindergartenbeiträge werden dann entsprechend auf beide Elternteile verteilt.
Dies gilt unabhängig von der Höhe des Tabellenunterhalts, den der Barunterhaltspflichtige zahlt.
Werden an den Kindergarten Verpflegungskosten gezahlt, so sind diese nicht als Mehrbedarf zusätzlich zu zahlen. Verpflegungskosten sind in dem Tabellenunterhalt enthalten.
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