Familienrecht

Kindesunterhalt und Gesamtschuldnerausgleich

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 30. Oktober 2007

In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung von Kindesunterhalt kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 I 1 BGB ausschließt (BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az: XII ZR 90/05, Leitsatz).

Es kommt häufig vor, dass Ehegatten gemeinsam einen Kredit aufnehmen, obwohl nur einer über Einkünfte verfügt und der andere Teil die Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung übernimmt. Für einen solchen Kredit haften die Eheleute der Bank gegenüber als Gesamtschuldner, d.h. die Bank kann jeden der Gatten auf die volle Darlehenssumme in Anspruch nehmen. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten stellt sich dann die Frage eines möglichen Ausgleichsanspruchs.

Gesamtschuldner haften im internen Verhältnis zu gleichen Teilen, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung liegt z.B. während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft vor, da aufgrund der hier dargestellten Rollenverteilung tatsächliche Zahlungen von dem Ehegatten, der den Haushalt führt, überhaupt nicht erbracht werden können.

Diese Bestimmung kann sich nach einer Trennung wieder ändern. In der Praxis werden dann aber regelmäßig die Kreditraten weiter vom Erwerbstätigen gezahlt, aber bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts abgezogen, so dass dadurch auch der Unterhaltsberechtigte quasi seine Hälfte trägt.

Eine solche Unterhaltsfestlegung (egal ob in einem Urteil oder einer Einigung) stellt damit wieder eine anderweitige Bestimmung dar, so dass derjenige der die Kreditraten zahlt, keinen weiteren Ausgleich vom anderen verlangen kann.

Der oben genannten Entscheidung des BGH lag die Konstellation zugrunde, dass der Ehemann zwar Kindesunterhalt zahlte, jedoch keinen Ehegattenunterhalt schuldete. Die vom Ehemann gezahlten Kreditraten verlangte dieser nun von seiner geschiedenen Frau zur Hälfte zurück. Diese argumentierte, dass die Kreditraten bei der Berechnung des Kindesunterhalts mindernd berücksichtigt seien und der Ehemann daher keinen weiteren Gesamtschuldnerausgleich verlangen dürfe.

Diese Argumentation weist der BGH in seiner oben genannten Entscheidung zurück. Die Berücksichtigung der Kreditraten beim Kindesunterhalt und nicht (auch) beim Ehegattenunterhalt führt danach nicht zu einer anderweitigen Bestimmung zwischen den gesamtschuldnerisch haftenden geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten, nach der der Unterhaltspflichtige keine Ausgleichszahlungen vom anderen erhalten kann.

Begründet wird dies damit, dass bereits keine wechselseitigen Ansprüche betroffen sind, da Kindesunterhaltsansprüche schließlich Ansprüche der Kinder und nicht des betreuenden Elternteils sind. außerdem führt die Berücksichtigung der Kreditraten beim Kindesunterhalt nicht zu einem angemessenen Ausgleich für die alleinige Belastung mit den gesamtschuldnerischen Belastungen, da die Raten zwar die Unterhaltslast verringern können, aber nicht zu einer fast hälftigen Aufteilung der Schulden unter den Ehegatten führt. außerdem würde sich bei derartiger Fallgestaltung der andere Ehegatte nicht auch (mittelbar) an der Schuldentilgung beteiligen.

Daraus folgt für getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten (zumindest für den Teil, der die Raten nicht zahlt), dass bei Unterhaltsvereinbarungen, bei denen kein Ehegattenunterhalt in Betracht kommt oder wegen der Kreditraten entfällt, ausdrücklich aufgenommen werden sollte, dass eine gesamtschuldnerische Ausgleichspflicht ausgeschlossen ist. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung, die außerdem beweisbar sein sollte, stellt ebenfalls eine anderweitige Bestimmung zum Gesamtschuldnerausgleich dar, so dass entsprechende Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sind.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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