Zivilprozessrecht

Beschleunigt klagen im Urkundenprozess

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 14. Mai 2012

Das Urkundenverfahren bietet die Möglichkeit, zügig und ohne aufwendige Beweisaufnahme ein vorläufig vollstreckbares Urteil zu erhalten.

Der Urkundenprozess ist zulässig, wenn die Forderung durch Urkunden belegt werden kann, zum Beispiel einen Vertrag.

Kläger und Beklagter dürfen als Beweismittel nur Urkunden vorlegen oder Parteivernehmung beantragen (§ 595 Abs. 2 ZPO). Zeugenaussagen, richterlicher Augenschein, Sachverständigenbeweis und Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht zulässig. Die Beweismittelbeschränkung spart Zeit, weil keine Beweistermine erforderlich sind. In der Regel kann schon nach der ersten mündlichen Verhandlung das Urteil ergehen.

Es ist nicht notwendig, zu allen anspruchsbegründenden Tatsachen Urkunden vorliegen. Vielmehr reicht es aus, diejenigen Tatsachen durch Urkunden zu beweisen, auf die es für die Entscheidung ankommt, für die er beweisbelastet ist und die vom Gegner bestritten wurden (BGH, Urteil vom 24.04.1974, Az. VIII ZR 211/72; RG, Urteil vom 10.07.1884, Az. I 209/84). Denn nur für solche Tatsachen ist der Beweisantritt „erforderlich“ im Sinne des § 592 ZPO. Dies folgt aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, dass für unerhebliche oder unbestrittene Tatsachen oder Tatsachen, für die der Gegner beweisbelastet ist, kein Beweis anzutreten ist.

Beispielsweise muss bei einer Urkundenklage auf Mietzahlung, Kaufpreiszahlung oder Darlehensrückzahlung nicht der Kläger beweisen, dass der Beklagte nicht gezahlt hat, sondern der Beklagte muss seine Zahlung beweisen. Gemäß allgemeiner Beweislastregel für das Recht der Schuldverhältnisse muss der zu einem positiven Tun Verpflichtete die Erfüllung dieser Leistung beweisen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger aus der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung Rechte für sich ableiten will (BGH, Urteil vom 24.03.1982, Az. IVa ZR 303/80, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 14.06.1995, Az. 6 U 181/94, Rn. 18, zitiert nach juris).

Allerdings meint der BGH, unabhängig von den vorgenannten Grundsätzen müsse „zweifellos“ zumindest eine „sich auf die Klageforderung beziehende“ Urkunde vom Kläger vorgelegt werden müsse, denn dies sei für den Urkundenprozess „begriffsnotwendig“ (BGH, Urteil vom 24.04.1974, Az. VIII ZR 211/72, Rn. 24, zitiert nach juris). Diese Auffassung ist meines Erachtens falsch, da nach § 592 S. 1 BGB weder alle, noch mindestens eine, sondern nur die „erforderlichen“ Tatsachen zu beweisen sind. Der Urkundenprozess definiert sich nicht durch die Vorlage einer Urkunde, sondern dadurch, nur Urkunden und Parteivernehmung als Beweismittel zuzulassen. Durch diese Beweismittelbeschränkung, die den Wesenskern des Urkundenprozesses bildet, entsteht der beabsichtigte Beschleunigungseffekt. Da die vom BGH vertretene Auffassung von den Instanzgerichten bisher kritiklos übernommen wurde, ist gleichwohl nicht zu empfehlen, ganz ohne Urkunden im Urkundenprozess zu klagen.

Die Risiken aus der Beweismittelbeschränkung auf Urkunden sind für den Kläger überschaubar. Stellt er während des Prozesses fest, dass er erforderliche Beweise nicht durch Urkunden antreten kann, so kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung das Abstehen vom Urkundenprozess erklären. Der Rechtsstreit wird dann als normales Klageverfahren ohne Beweismittelbeschränkung fortgeführt (§ 596 ZPO). Der Beklagte kann sich schlecht auf Einwendungen aus angeblichen Mängeln oder mündlichen Absprachen stützen, weil er diese meist nicht durch Urkunden beweisen kann. Auch insofern kann die Beweismittelbeschränkung für den Kläger taktische Vorteile bringen.

Widerspricht der Beklagte der Forderung, so ergeht das Urteil als Vorbehaltsurteil. Das bedeutet, dass ein Nachverfahren durchgeführt wird, in dem die Beweismittelbeschränkung entfällt und beide Parteien ihren widerstreitenden Tatsachenvortrag mit allen Beweismitteln belegen können (§§ 599, 600 ZPO).

Allerdings entfaltet das Vorbehaltsurteil insoweit Bindungswirkung, als im Nachverfahren nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel behandelt werden, die aufgrund der Beweismittelbeschränkung im Urkundenprozess zuvor nicht zur Geltung kommen konnten (BGH, Urteil vom 10.02.2004, Az. XI ZR 36/03, Rn. 24, zitiert nach juris).

Der Kläger kann schon während des Nachverfahrens aus dem Vorbehaltsurteil die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betreiben (Kontenpfändung, Sicherungshypothek, Gerichtsvollzieher, etc.). Denn das Vorbehaltsurteil ist nach § 708 Nr. 4 ZPO vorläufig vollstreckbar, ohne dass es einer Sicherheitsleistung bedarf. Jedoch kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung keine Sicherheit leistet (§ 711 ZPO).

Der Urkundenprozess ist nur bei Geldforderungen oder Forderungen auf eine bestimmte Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zulässig (§ 592 ZPO). Er ist in allen Zivilverfahren außer dem Arbeitsgerichtsverfahren (§ 46 Abs. 2 ArbGG) anwendbar.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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