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Bauteile sofort auf Mängel überprüfen!

Rechtsanwalt Ralf Klingen am 11. Juni 2012

Werkvertrag oder Kaufvertrag? Diese Frage beschäftigt zunehmend auch Bauherren und zwar mit weitreichenden Folgen. Infolge einer schon vor geraumer Zeit durchgeführten Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge zwischen Kaufleuten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht, ohne dass dies den Beteiligten bewusst ist.

In dem vom BGH (Aktenzeichen VII ZR 151/08) entschiedenen Fall hatte sich ein Unternehmen dazu verpflichtet, zwei Silos nebst Systemplanung zu liefern. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Wände der Silos zu dünn waren. Der Bauherr berief sich gegenüber dem Lieferanten auf diesen Mangel und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages. Der BGH entschied, dass die Gewährleistungsansprüche nicht mehr durchsetzbar seien, weil der Käufer (Bauherr) es verabsäumt habe, den Kaufgegenstand (hier die Silos) auf Mängel zu überprüfen. Das Urteil lässt sich auf andere Bauteile übertragen, wie etwa Solaranlagen oder Fertiggaragen. Bauherren, die selbst Bauelemente ordern, müssen sich darüber klar sein, dass diese Bauteile nicht anders behandelt werden als Auto oder Waschmaschine -€“ Mängel müssen umgehend gerügt werden. Der Bauherr hat dazu keine fünf Jahre Zeit, wie dies sonst beim Hausbau (mit Werkvertrag) üblich ist.

Rechtsanwalt Ralf Klingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Rechtsberatung:

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