Familienrecht

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten?

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 30. Oktober 2007

Der BGH hat am 11.09.2007 entschieden, dass der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus Rentenanwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, für sich allein genommen kein Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist (Az: XII ZB 262/04).

Im vorliegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. 160,92 € erworben, die zu einem erheblichen Teil auf Kindererziehungszeiten beruhen. Der Ehemann war als Transportunternehmer selbständig und hatte während der Ehe keine Rentenanwartschaften erworben.

Das Familiengericht hatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Betrag i.H.v. 80,46 € vom Rentenkonto der Ehefrau auf das des Ehemannes übertragen. Sowohl das OLG Karlsruhe als auch der BGH haben die Rechtsmittel der Ehefrau dagegen zurückgewiesen.

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung eine unbillige Härte darstellt. Dies wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleich im konkreten Einzelfall einer dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Dies ist nach der Entscheidung des BGH beim vorliegenden Sacheverhalt nicht der Fall, da die Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ebenso beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müssen, wie sonstige Rentenanrechte, z.B. aus Beitragszahlung wegen Erwerbstätigkeit.

Auch die tatsächliche Kinderbetreuung durch die Ehefrau soll dieses Ergebnis nicht ändern, da evtl. Nachteile daraus über die unterhaltsrechtliche Schiene ausgeglichen werden können. Die Tatsache , dass der Ehemann während der Ehezeit keine Anrechte erworben hatte, da er selbständig tätig war, führt ebenfalls nicht zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleich. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass diese Tätigkeit schließlich auf dem gemeinsamen Lebensplan beider Ehegatten beruhte.

Fazit: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu geradezu greifbarer Ungerechtigkeit führt. Dabei ist auch abzuwägen, in welchen Höhe Anwartschaften bestehen und welche Möglichkeiten die Parteien haben, zukünftig ihre Altersversorgung sicherzustellen. Zu diesen Möglichkeiten gehören dann auch unterhaltsrechtliche Instrumentarien wie der Altersvorsorgeunterhalt.

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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Rechtsberatung:

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