Anschlussinhaber haftet nicht für offenes WLAN
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 9. Juli 2008Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07, die Auffassung vertreten, dass ein Anschlussinhaber nicht ohne weiteres für Rechtsverletzungen haftet, die ein unbekannter Dritter über ein ungesichertes Wireless-LAN-Netzwerk (WLAN) vornimmt.
In einer Presseerklärung des Gerichts heißt es zur Begründung, dass die sogenannte Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.
Hat der Anschlussinhaber die gerügte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen, so haftet er grundsätzlich nur, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Prüfungspflichten können aber nur bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen. Das OLG Frankfurt am Main ging davon aus, dass der Anschlussinhaber nicht von dem Risiko wusste, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Die Richter bezweifelten, dass dieses Risiko allgemein bekannt ist.
Es ist unter Juristen umstritten, ob und inwieweit beispielsweise Anschlussinhaber gegenüber der Musikindustrie für Urheberrechtsverletzungen haften, die nicht von ihnen selbst, sondern von Dritten begangen wurden.
So hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07, genau entgegengesetzt zum jetzigen Urteil des OLG Frankfurt am Main entschieden: Der Betreiber eines ungesicherten WLAN hafte für Urheberrechtsverletzungen, auch wenn er sie nicht selbst begangen hat, meinten die Düsseldorfer Richter.
Da das OLG Frankfurt am Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, wird es vielleicht zu einer höchstricherlichen Klärung kommen.
In der Zwischenzeit bietet die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main gute Verteidigungsargumente für Anschlussinhaber, welche eine Abmahnung von der Musikindustrie erhalten haben.
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