Allgemeines Zivilrecht | Erbrecht

Alte Grundpfandrechte aus dem Grundbuch entfernen

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 3. Juli 2019

Enthält das Grundbuch eine alte Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld oder Rentenschuld, deren aktueller Gläubiger unbekannt ist, kann der Eigentümer über ein Aufgebotsverfahren die Löschung erreichen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab einer Erbengemeinschaft Recht, die glaubte, dass der Anspruch zu einer 1955 eingetragenen Vormerkung zur Sicherung einer Hypothek längst erfüllt sein dürfte und die Rechtsnachfolger der damaligen Vormerkungsgläubigerin nicht ausfindig machen konnten.

Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus:

„Nach §§ 887, 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger unbekannt ist. […] § 1170 BGB stellt das Aufgebotsverfahren bereits dann zur Verfügung, wenn unsicher ist, wem das Grundpfandrecht zusteht. Bei Buchhypotheken ist deren Inhaber dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben ist, aber nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (BGH, NJW 2014, 693; OLG München FGPrax 2017, 47). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist mit zumutbaren Mitteln nicht aufklärbar, wer Erbe der eingetragenen Gläubigerin geworden ist.“

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 W 109/18 –

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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