Verkehrsrecht

Absehen vom Fahrverbot

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 24. August 2016

Im Bußgeldverfahren können die Ordnungsbehörde oder das Gericht ausnahmsweise vom Regelfahrverbot absehen.

Bußgeldkatalog

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Sanktionen durch den Bußgeldkatalog vorgegeben. Es handelt sich um eine Richtlinie, an die sich die Behörden und Gerichte im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich zu halten haben. In begründeten Ausnahmefällen können sie jedoch abweichen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Gerichte sehr streng, was eine Abweichung vom Fahrverbot angeht. Nach der Rechtsprechung sind berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen.

Erhebliche Härte

Nur wenn die Nachteile ein krasses Maß einer erheblichen Härte erreichen, d.h. Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage, akzeptieren die Gerichte ein Absehen vom Fahrverbot (vgl. OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366). Der Betroffene muss beweisen, dass eine so krasse Härte unausweichlich droht. Die Gerichte fordern Beweise,

a) dass und weshalb Sie in Ihrem Beruf / Ihrer wirtschaftlichen Existenz das Auto durchgängig benutzen müssen,

b) dass und weshalb Sie nicht vorübergehend auf andere Verkehrsmittel, z.B. Bus, Bahn, Taxi, Fahrrad, ausweichen können,

c) dass es Ihnen wirtschaftlich – auch unter Darlehensaufnahme – nicht möglich ist, vorübergehend auf einen Chauffeur zuzugreifen,

d) dass Sie die Folgen des Fahrverbots nicht auf ein erträgliches Maß abmildern können, indem Sie das Fahrverbot auf die Zeit Ihres Urlaubs legen bzw. den Urlaub während der Zeit des Fahrverbots nehmen.

Strenge Überprüfung

Die Oberlandesgerichte halten die Amtsgerichte an, die Angaben und eingereichten Belege kritisch zu überprüfen. So soll der Arbeitgeber zu vernehmen sein, um auszuschließen, dass er eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Auch sollen die Amtsgerichte hinterfragen, ob eine Kündigung überhaupt arbeitsrechtlich durchsetzbar wäre. Bei Selbständigen soll der Steuerberater vernommen werden.

Erhöhung des Bußgeldes

Wird ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen, so soll das Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung), und zwar so weit, dass es auf den Betroffenen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen so einschneidend wie ein Fahrverbot wirkt. In der Praxis wird das Bußgeld in der Regel verdoppelt.

Anwaltliche Hilfe

Wir beraten Mandanten dabei, die erforderlichen Belege zusammen zu stellen und übernehmen die Kommunikation mit Behörde und Gericht. Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Versicherung die Rechtsanwaltsgebühren.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Kostenlose Sofort-E-Mail an Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
02131/71819-0

Rechtsberatung:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, die nicht unbedingt der Auffassung der Breuer, Klingen, Goldkamp Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB oder der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.

Google Analytics Opt-Out Cookie wurde erfolgreich gesetzt.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Akzeptiert