Absehen vom Fahrverbot
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 18. Januar 2019Für gravierende oder wiederholte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog Fahrverbote vor. Behörde und Gericht können davon absehen, ein Fahrverbot zu verhängen, wenn dem Betroffenen Nachteile drohen, die ein krasses Maß einer erheblichen Härte bedeuten.
Fahrverbot ist normalerweise zu akzeptieren
Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Gerichte sehr streng, was eine Abweichung vom Fahrverbot angeht. Nach der Rechtsprechung sind berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen.
Ausnahme bei drohendem Arbeitsplatzverlust
Nur wenn die Nachteile ein krasses Maß einer erheblichen Härte erreichen, d.h. Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage, akzeptieren die Gerichte ein Absehen vom Fahrverbot (vgl. OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366). Der Betroffene muss beweisen, dass eine so krasse Härte unausweichlich droht.
Die Gerichte fordern Beweise,
- dass und weshalb Sie in Ihrem Beruf / Ihrer wirtschaftlichen Existenz das Auto durchgängig benutzen müssen,
- dass und weshalb Sie nicht vorübergehend auf andere Verkehrsmittel, z.B. Bus, Bahn, Taxi, Fahrrad, ausweichen können,
- dass es Ihnen wirtschaftlich – auch unter Darlehensaufnahme – nicht möglich ist, vorübergehend auf einen Chauffeur zuzugreifen,
- dass Sie die Folgen des Fahrverbots nicht auf ein erträgliches Maß abmildern können, indem Sie das Fahrverbot auf die Zeit Ihres Urlaubs legen bzw. den Urlaub während der Zeit des Fahrverbots nehmen.
Belege erforderlich
Um eine entsprechende Ausnahme durchzusetzen, kommt es darauf an, das Vorliegen aller vier genannten Punkte zu beweisen. Dies kann z.B. durch Unterlagen oder Zeugen geschehen.
Etwa kann zum Erfordernis, das Auto durchgängig zu benutzen, der Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Um zu widerlegen, dass die Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden können, könnten Terminpläne mit Weg-Zeit-Berechnungen vorgelegt werden.
Eine besondere Herausforderung ist, Taxi und Chauffeur als Alternativen auszuschließen. Zwar verursachen diese Alternativen hohe Kosten. Meist sind aber die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht so schlecht, als dass sie diese Kosten nicht durch Rücklagen oder durch Aufnahme eines Darlehens bewältigen könnten. Hierzu könnten Bankunterlagen vorgelegt werden, etwa ein Ablehnungsschreiben der Bank zu einem Darlehensantrag.
Bei der Möglichkeit, das Fahrverbot in den Urlaub zu legen, ist zu berücksichtigen, dass im Bußgeldbescheid oft eine Viermonatsfrist gewährt wird, innerhalb derer das Fahrverbot angetreten werden kann. Dann reicht es nicht aus, zu belegen, dass aktuell kein Urlaub möglich ist. Vielmehr ist dann zu belegen, dass auch innerhalb der Viermonatsfrist kein Urlaub angetreten werden kann.
Ist gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, wäre zu belegen, weshalb in den auf die Verhandlung folgenden vier Monaten kein Urlaub angetreten werden kann.
Bei Absehen vom Fahrverbot wird Bußgeld erhöht
Wird ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen, so soll das Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung), und zwar so weit, dass es auf den Betroffenen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen so einschneidend wie ein Fahrverbot wirkt. In der Praxis wird das Bußgeld in der Regel mindestens verdoppelt.
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