Verkehrsrecht

Fahrverbot: Führerschein bei der Polizei abgeben

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. Oktober 2012

Wird im Rahmen eines Bußgeldbescheids ein Fahrverbot angeordnet, kann der Betroffene den Führerschein bei der lokalen Polizeidienststelle abgeben. Die Fahrverbotsfrist beginnt dann mit der Abgabe zu laufen. Demgegenüber beginnt die Frist bei Einsendung des Führerscheins direkt an die Bußgeldstelle erst zu laufen, wenn der Führerschein dort eingegangen ist.

Gemäß §§ 59a Abs. 5 S. 2, 87 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) beginnt die Fahrverbotsfrist mit Hinterlegung des Führerscheins bei der Polizei zu laufen. Dort ist geregelt: „Gelangt der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten […] befasst ist, wird die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet.“

Betroffenen eines Fahrverbots ist also zu raten, den Führerschein nicht zu verschicken, sondern ihn bei einer Polizeidienststelle abzugeben. Zeit und Risiko der Verschickung gehen dann nicht zu ihren Lasten.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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