Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts des Mitgesellschafters
Rechtsanwältin Verena Daniels am 29. Februar 2012Grundsätzlich ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft auszuschließen, unwirksam. Tragende Erwägung hierfür ist der Schutz des von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafters vor willkürlichen Entscheidungen der Mitgesellschafter.
Allerdings gilt dieser Grundsatz spätestens seit dem sog. „Laborärztefall“ (Urteil des BGH v.08.03.2004, Az.: II ZR 165/02) nicht mehr ausnahmslos.
Zuvor hatte der BGH die Durchbrechung des Grundsatzes für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (Az.: II ZR 329/87) und für den Fall, dass der ausschließungsberechtigte Gesellschafter einer GmbH mit Rücksicht auf eine enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (Az.: II ZR 194/89), anerkannt.
In dem Urteil vom08.03.2004 hat der BGH die Durchbrechung des Grundsatzes auch für Mitgesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis anerkannt:
„Auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe vorliegen, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstellung einseitig beenden.“
Dies soll zumindest für den Fall gelten, dass das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können.
Allerdings muss zusätzlich der zeitliche Rahmen angemessen beschränkt werden: Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren wird die Vereinbarung eines Hinauskündigungsrechts als wirksam erachtet. Eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen dagegen nach dem BGH bei weitem.
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