Steuerrecht

Wie man sich die ungekürzte Pendlerpauschale sichert

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 7. September 2007

Nachdem der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 23. August 2007, Az. VI B 42/07, „ernstliche Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale geäußert hat, können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung nach der alten Regelung abrechnen.

Statt sich jedoch den Lohnsteuerfreibetrag für die ersten 20 Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen um bereits im laufenden Jahr eine Steuerersparnis einzustreichen, sollten Steuerpflichtige besser die Entfernungspauschale erst in der Steuererklärung abrechnen. Wenn dann das Finanzamt diese erst ab Kilometer 21 akzeptiert, kann der Steuerpflichtige hiergegen Einspruch einlegen. (siehe dazu auch: Welt Online, 06.09.2007)

Denn nach wie vor ist offen, ob das Bundesverfassungsgericht, bei dem noch entsprechende Verfahren anhängig sind, die Kürzung der Pendlerpauschale wie der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig oder vielleicht doch für zulässig hält. Bestätigt das Bundesverfassungsgericht am Ende doch die Verfassungsgemäßheit der Kürzung, müssten Steuerpflichtige, die bereits Steuervorteile einbehalten haben, diese mit sechs Prozent Zinsen zurückzahlen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
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