Widerrufsfrist bei Ebay
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 23. März 2007Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil v 24.8.2006, Az 3 U 103 06; Beschluss v. 12.1.2007, Az. 3 W 206/06) sowie des Kammergerichts Berlin (Beschluss v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06; Beschluss v. 5.12.2006, Az. 5 W 295/06) soll eine im Angebotstext bei Ebay angebrachte Widerrufsbelehrung nicht dem Textformerfordernis nach § 126b BGB. Konsequenzen:
- Da der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss belehrt wird, beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat statt 14 Tagen.
- Anderslautende Widerrufsbelehrungen sind wettbewerbswidrig und können kostenpflichtig abgemahnt werden.
Das OLG Hamburg und das KG Berlin stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass die Aufnahme der Widerrufsbelehrung in eine Internetseite keine im Sinne des § 126b BGB „zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise“ der Erklärung sei.
Demgegenüber halten das Landgericht Flensburg (Urteil v. 23.8.2006, Az. 6 O 107/06) und das Landgericht Paderborn (Urteil v. 28.11.2006, Az. 6 O 70/06) die Widerrufsbelehrung im Angebotstext bei Ebay für formwirksam. Sie stellen darauf ab, dass der Angebotstext 90 Tage lang durch den Verkäufer nicht verändert werden kann. Daher sei dem Erfordernis der Eignung zur dauerhaften Wiedergabe aus § 126b BGB durchaus Genüge getan.
Unabhängig davon, welche Ansicht sich durchsetzen wird, ist Ebay-Verkäufern zur Vorsicht zu raten. Vorsorglich sollte die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss per E-Mail und bei Zusendung der Ware schriftlich erfolgen und als Widerrufsfrist ein Monat angegeben werden.
Der in § 14 Abs. 2 UWG statuierte Gerichtsstand des Handlungsortes führt bei Wettbewerbshandlungen im umspannenden Internet oft dazu, dass der abmahnende Mitbewerber das Gericht praktisch frei auswählen kann. Abmahner werden also in Hamburg oder Berlin klagen und können sich über hohe Erfolgsaussichten freuen.
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