Verkehrsrecht

Widerruf von KFZ-Darlehen der Volkswagen Bank GmbH

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 3. September 2018

Bestimmte Darlehensverträge der Volkswagen Bank GmbH können trotz Verstreichens der Widerrufsfrist noch widerrufen werden.

Der Widerruf kann wirksam und insbesondere auch fristgemäß sein, weil die Widerrufsfrist mangels vollständiger und richtiger Pflichtangaben noch nicht angelaufen war.

Soweit nachfolgend gesetzliche Vorschriften in Bezug genommen sind, ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung gemeint:

Es muss sich um ein Verbraucherdarlehen gehandelt haben, §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB.

Die Widerrufsfrist ist nicht angelaufen, wenn die Pflichtangaben nicht vollständig und richtig erteilt worden sind, § 356b Abs. 1 und 2 BGB. Pflichtangaben sind gemäß § 492 Abs. 2 BGB die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genannten Angaben.

In bestimmten Verträgen der Volkswagen Bank GmbH fehlt insbesondere die Pflichtangabe, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags klar und verständlich darzustellen, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Diese Verträge enthalten keine Hinweise über das Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. In Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird lediglich das Recht der Bank beschrieben, außerordentlich zu kündigen.

Zudem fehlt ein Hinweis darauf, dass die Kündigung der Bank gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.

Außerdem ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB verpflichtende Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht vollständig und richtig mitgeteilt.

Der unter Ziffer 2. c) der Darlehensbedingungen erteilte Hinweis, der Schaden werde „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechnet, „insbesondere“ nach in folgenden Spiegelstrichen aufgezählten Kriterien, genügt den Anforderungen nicht.

Es bleibt offen, welche der vom BGH für zulässig erachteten Berechnungswege die Bank beschreiten möchte. Der BGH hat betont, dass die Berechnung „auf unterschiedliche Weise“ erfolgen könne (BGH, Urteil v. 1.7.1997 – XI ZR 267/96 – Rn. 27), beispielsweise die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode mit ihren jeweiligen alternativen Berechnungsweisen (BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00 – Rn. 22; Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 – Rn. 18).

Die Formulierung „insbesondere“ lässt offen, welche weiteren Kriterien die Bank anwenden möchte.

Konsequenz ist, dass Kunden die betroffenen Verträge auch nach längerer Zeit noch widerrufen können. Sie können ihr Fahrzeug zurück geben und erhalten im Gegenzug die gezahlten Raten zurück.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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