Werbemails nach gescheiterter Kaufanfrage nicht erlaubt
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 10. April 2007Kommt nach einer Kaufanfrage kein Geschäft zustande, so darf der Unternehmer dem Verbraucher nicht weitere unaufgeforderte Werbemails senden – so entschied mit Urteil vom 10.11.2006 das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 220 C 170/06). Die gescheiterte Kaufanfrage begründe keine Geschäftsbeziehung auf Dauer. Der Verbraucher müsse nach einer schlichten Kaufanfrage und selbst nach gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht mehr unaufgeforderte Folgewerbung hinnehmen. Entsprechende Mails stellten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar.
Nach dem Urteil müssen Unternehmer, die dem zuwider handeln, mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Betroffene Verbraucher haben Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.
Hat der Unternehmer jedoch die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung – also einem erfolgreichen Geschäftsabschluss – erhalten, so kann die Verwendung der Adresse für eigene Werbesendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erlaubt sein. Insbesondere muss der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass dafür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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