Immobilienrecht | Mietrecht

Unterschreitung der Wohnfläche und Minderung

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen am 13. Dezember 2010

In nunmehr ständiger Rechtsprechung haben die für das Wohnraum- wie auch das Gewerbemietrecht zuständigen Senate des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die Angabe der Wohnfläche in einem Mietvertrag eine Beschaffenheitsangabe darstelle, die der Festlegung der Mietsache diene. Die Unterschreitung dieser vereinbarten Fläche um mehr als 10% berechtigt den Mieter zur Minderung der Miete in entsprechender Höhe, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich hiermit eine Beeinträchtigung einhergehe.

Diese Entscheidung hat dazu geführt, dass bei der Erstellung von Mietverträgen die Vermieter Abstand von einer Flächenangabe genommen haben, um nicht in die Falle der Mietminderung zu laufen.

Dies wiederum führte zu Diskussionen über die Fläche bei der Umlage von Betriebskosten, da der Vertrag hier keine Angaben machte.

Nunmehr hat der BGH eine Möglichkeit aufgezeigt, wie die qm-Angabe ohne eine derartige Folge in den Mietvertrag eingebaut werden kann.

Der zur Entscheidung anstehende Fall hatte nach der Angabe der Fläche (ca. 54 qm) den Satz angefügt: „Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes.Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume“.

Diese Formߺlierung sah der BGH als ausreichend an, um zu der Schlussfolgerung zu kommen, dass sich bei dieser Vereinbarung der Mieter nicht auf eine Flächenvereinbarung als Beschaffenheitsangabe der Mietsache berufen könne, da sich aus dem Folgesatz deutlich das Gegenteil ergebe.

Rechtsanwalt Frank Schuppenhausen
Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht
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Rechtsberatung:

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