Familienrecht | Sozialrecht

Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld am 25. Mai 2012

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat (Az: 12 S 2935/11). Bisher ist nur die Pressemitteilung dazu veröffentlicht.

Unterhaltsvorschuss nach dem UVG wird gewährt, damit der Unterhalt von Kinder gesichert wird, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und denen vom anderen Elternteil kein Unterhalt gezahlt wird. Dabei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Anspruch des Kindes. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil oder das Kind sozialhilfebedürftig sind.

Der VGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Behörde möglich sein müsse, die Leistung vom anderen Elternteil erstattet zu verlangen, da der Unterhaltsvorschuss nicht als Zuschuss gedacht sei. Wer also den Anspruch des Kindes nicht vereiteln wolle, dürfe nicht willentlich die mögliche Feststellung des Vaters verhindern.

Der VGH stellt aber auch fest, dass seine Auffassung nicht aus dem Wortlaut des UVG abzuleiten ist und hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

Wenn Revision eingelegt wird, wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob ein solches „Fehlverhalten“ der Mutter wirklich den Anspruch des Kindes vernichten kann.

 

 

Rechtsanwalt Volker Stadtfeld
Fachanwalt für Familienrecht
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