Erbrecht

Tod im Mandat

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 8. September 2018

Stirbt der Gegner, der Mandant oder der Rechtsanwalt, hat dies unterschiedliche Konsequenzen.

Tod des Gegners

Stirbt der Gegner, gehen seine Rechte und Pflichten auf seinen Erben über (§ 1922 BGB). Von dieser Gesamtrechtsnachfolge, die sich im Wege eines Vonselbsterwerbs vollzieht (keine Annahmeerklärung erforderlich; wer nicht Erbe sein will, muss ausschlagen, §§ 1942 ff. BGB), kann es Ausnahmen in Gestalt einer Sonderrechtsnachfolge geben: So können in das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters nach § 563 BGB sein Ehegatte oder Lebenspartner oder Familienangehörige oder Lebensgefährte eintreten, damit ihnen ihr bisherige Lebensmittelpunkt erhalten bleibt. Anteile an Personengesellschaften sind nur vererblich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen wird.

Ist der Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat, hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen (§ 1960 Abs. 1 BGB). Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 343 FamFG).

In einem solchen Fall bestellt das Nachlassgericht auf Antrag eines Gläubigers einen Nachlasspfleger zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs (§ 1961 BGB). Der Anspruch muss schlüssig dargelegt werden. Jedoch muss die Klageabsicht nicht glaubhaft gemacht werden.

Ist der Nachlasspfleger eingesetzt, kann er auch für vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen oder zur Zustellung einer Kündigung adressiert werden (Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1961 Rn. 2).

Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind Nachlassverbindlichkeiten, fallen also dem Erben zur Last. Vom Gläubiger kann kein Kostenvorschuss verlangt werden, auch nicht bei fehlender Kostendeckung durch den Nachlass (Palandt-Weidlich, § 1961 Rn. 3).

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und umfasst diese die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger, wird kein Nachlasspfleger bestellt, weil der Testamentsvollstrecker zuständig ist (§ 2213 BGB).

Ein laufender Rechtsstreit wird unterbrochen, bis er durch den Erben aufgenommen wird (§ 239 Abs. 1 ZPO). Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, wird der Rechtsstreit beim Tod des Gegners nur unterbrochen, wenn der Rechtsanwalt dies beantragt (§ 246 Abs. 1 ZPO).

Nimmt der Erbe den Rechtsstreit trotz Kenntnis nicht auf, kann die andere Partei beantragen, den Erben zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung zu laden. Das Gericht muss dann Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und den Erben laden. Die Aufnahme kann jedoch erst erzwungen werden, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat (§ 1958 BGB).

Ist ein Nachlasspfleger bestellt, kann der Rechtsstreit mit ihm aufgenommen werden.

Die Verjährung bleibt gehemmt, auch wenn der Erbe den Rechtsstreit nicht aufnimmt und die andere Partei keinen Antrag stellt, den Erben zur Aufnahme und Verhandlung zu laden (Palandt-Ellenberger, § 204 Rn. 48).

Eine bereits zu Lebzeiten des Gegners begonnene Zwangsvollstreckung wird in dessen Nachlass fortgesetzt (§ 779 Abs. 1 ZPO). Eine solche Zwangsvollstreckung kann daher kein Grund sein, einen Nachlasspfleger zu bestellen (Palandt-Weidlich, § 1961 Rn. 2).

Ist für die Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat das Vollstreckungsgericht, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen ist oder der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, auf Antrag dem Eben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen, sofern keine Testamentsvollstreckung besteht und kein Nachlasspfleger bestellt ist (§ 779 Abs. 2 BGB).

Für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die erst nach dem Tod des Gegners begonnen werden soll, kann der Titel auf den Erben umgeschrieben werden (§ 727 ZPO).

 

Tod des Mandanten

Stirbt der Mandant, so setzt sich im Zweifel das Mandatsverhältnis des Rechtsanwalts mit dem Erben des Mandanten fort (§ 672 Satz 1 BGB). Dies gilt insbesondere für das Mandat, einen laufenden Prozess zu führen. Eine Prozessvollmacht besteht weiter fort (§ 86 ZPO). Vertreten wird nun der Erbe, der in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt (§ 1922 BGB).

Im Einzelfall kann die Auslegung jedoch ergeben, dass das Mandat mit dem Tod endet. Dies gilt insbesondere, wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden Mandanten von Interesse ist (Palandt-Sprau, § 672 Rn. 1) oder höchstpersönlicher Natur ist, etwa einen Rat zum Gegenstand hat, von dem nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers der Erbe nicht erfahren soll. Liegt ein solcher Fall vor, kann der Erbe auch nicht von der Schweigepflicht entbinden, sondern es kommt auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers an.

Ist der Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat, gelten die für den Tod des Gegners ausgeführten Hinweise zu Nachlassgericht und Nachlasspflegschaft entsprechend.
Ebenso geltend die Ausführungen zur Unterbrechung eines Rechtsstreits entsprechend.

Wird der Rechtsstreit mit dem Erben fortgesetzt, sollte der Rechtsanwalt beantragen, in ein etwaiges Urteil den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO aufzunehmen. Ansonsten kann der Erbe nach eine Verurteilung nicht verhindern, dass der Gegner in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt. Durch den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung hält sich der Erbe die Möglichkeit offen, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

 

Tod des Rechtsanwalts

Mit dem Tod des Bevollmächtigten erlischt dessen Mandat (§§ 673, 675 BGB) und als Folge davon auch die Vollmacht (§ 168 Satz 1 BGB).

Wurde für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt, so wird das Fortbestehen der Vollmacht fingiert, denn dieser gilt als bevollmächtigt, sofern die Partei nicht in anderer Weise für die Wahrnehmung ihrer Rechte gesorgt hat (§ 55 Abs. 2 S. 3 BRAO).

Der Abwickler führt die laufenden Aufträge fort. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte.

Auch die Handlungen eines für den verstorbenen Anwalt nach § 53 BRAO bestellten Vertreters bleiben nach dessen Tod wirksam, wenn sie vor der Löschung des Anwalts vorgenommen wurden (§ 54 BRAO).

Ein laufender Rechtsstreit wird unterbrochen, bis das Gericht dem Gegner den Bestellungsschriftsatz des neuen Rechtsanwalts zugestellt hat (§ 244 Abs. 1 ZPO).

Diese Grundsätze gelten nicht, wenn Mandat und Vollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft erteilt sind, deren sachbearbeitender Rechtsanwalt verstirbt. In einem solchen Fall wird das Mandat durch andere Rechtsanwälte der Rechtsanwaltsgesellschaft wahrgenommen.

Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsberatung:

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