Erbausschlagung
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp am 15. Januar 2010Erbe kann man ungewollt werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Wer ein Erbe ablehnen will, z.B. weil der Nachlass überschuldet ist, muss rechtzeitig die Ausschlagung erklären. Werden dabei die Formalien missachtet, ist die Ausschlagung unwirksam.
Die Ausschlagung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall zu erklären. Längere Fristen können gelten, wenn sich Erblasser oder Erben im Ausland befinden.
Sofern ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden sind, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung, d.h. in der Regel Erhalt des Briefes des Nachlassgerichts mit dem Eröffnungsprotokoll und dem eröffneten Testament oder Erbvertrag.
Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung kann man vermeiden, indem man die Frist sicherheitshalber ab dem Todestag berechnet.
Die Erklärung hat entweder gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen, d.h. dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Sie muss entweder zur Niederschrift bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) abgegeben werden. Wird sie in öffentlich beglaubigter Form abgegeben, so ist darauf zu achten, dass die Urkunde dem Nachlassgericht fristgerecht zugeht.
Die Ausschlagung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft zuvor angenommen wurde.
Als Annahme der Erbschaft wird auch angesehen, wenn durch entsprechendes Verhalten bei Dritten der Eindruck erweckt wird, man wolle die Erbschaft annehmen. Hierunter fällt z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Nachlass, die Verfügung über Nachlassgegenstände oder die Beantragung eines Erbscheins.
Nicht zur Annahme der Erbschaft führen hingegen die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen (z.B. gegenüber der Bank) oder das Bezahlen der Beerdigungskosten. Auch nicht als Annahme der Erbschaft können Rechtsgeschäfte gedeutet werden, die ein potentieller Erbe in Funktion eines gesetzlichen Betreuers oder Bevollmächtigten vornimmt.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so fällt sie dem oder den Nächstberufenen zu. In diesem Zusammenhang müssen Eltern daran denken, ggf. für minderjährige Kinder mit auszuschlagen.
Sofern man die Erbschaft ungewollt oder irrtümlich angenommen bzw. die Ausschlagung unterlassen hat, kann man unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft noch anfechten.
Darüber hinaus bestehen auch bei Annahme der Erbschaft noch Instrumente, die Erbenhaftung zu begrenzen (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren, Dürftigkeitseinrede, Überschwerungseinrede).
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel soll ohne Gewähr nur einen groben Überblick über das Thema Erbausschlagung geben und kann eine anwaltliche Beratung, z.B. zu Umständen des Einzelfalls und Berechnung von Fristen, nicht ersetzen.
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